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10/07 VerwaltungsgerichtshofNorm
BDG 1979 §14 Abs3 Fall1 idF 1995/820;Rechtssatz
Der Verwaltungsgerichtshof hat der belangten Behörde im Erkenntnis vom 20. Dezember 2006, Zl. 2005/12/0197, die Rechtsauffassung überbunden, wonach "eine Dienstunfähigkeit, welche bei Fortführung einer entsprechenden Therapie mit sehr großer Wahrscheinlichkeit, wenn auch nicht vor Ablauf einer Frist von 18 Monaten, wegfallen wird", keine dauernde Dienstunfähigkeit begründet. Im nunmehrigen Rechtsgang liegt keine Prognose des medizinischen Sachverständigen vor, wonach mit sehr hoher Wahrscheinlichkeit Dienstfähigkeit zu einem nach dem Ablauf von 18 Monaten liegenden Zeitpunkt eintreten werde. Ist nämlich das Ausmaß der vom Sachverständigen mit hoher Wahrscheinlichkeit erwarteten Besserung nicht vorherzusagen, ist daraus auch nicht abzuleiten, dass die mit hoher Wahrscheinlichkeit eintretende Besserung zur Wiedererlangung der Dienstfähigkeit führt. Vor diesem Hintergrund liegt Dienstunfähigkeit im Verständnis des § 14 Abs. 3 erster Fall BDG 1979 vor, wobei eine hohe Wahrscheinlichkeit für die Wiedererlangung der Dienstfähigkeit nicht festgestellt werden konnte. Es liegt daher dauernde Dienstunfähigkeit am aktuellen Arbeitsplatz der Beschwerdeführerin vor.
Schlagworte
Besondere RechtsgebieteEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2008:2007120071.X01Im RIS seit
27.06.2008Zuletzt aktualisiert am
27.08.2008