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10/07 VerwaltungsgerichtshofNorm
AVG §38;Rechtssatz
Dem Beschwerdeführer war ein Karenzurlaub gegen Entfall der Bezüge für die Zeit vom 14. September 2000 bis zum 10. Juli 2004 zur Betreuung seiner im Jahr 1990 bzw. 1993 geborenen Kinder gewährt worden. Der Beschwerdeführer beantragte eine Verlängerung seines Karenzurlaubes für die Zeit vom 10. Juli 2004 bis zum 10. Juli 2006. Durch den erstinstanzlichen Bescheid wurde der Antrag abgewiesen. Mit dem angefochtenen Bescheid wurden sowohl die Berufung wie auch der Antrag auf Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung abgewiesen. Die vorliegende Beschwerde ist durch die disziplinäre Entlassung des Beschwerdeführers nicht gegenstandslos geworden: Der Beschwerdeführer hat während des Disziplinarverfahrens eine Aussetzung desselben im Hinblick auf die gegenständliche beim Verwaltungsgerichtshof anhängige Beschwerde begehrt. Diesem Ansuchen wurde nicht stattgegeben, gleichzeitig aber in der Begründung des Disziplinarerkenntnisses darauf hingewiesen, dass im Falle einer stattgebenden Entscheidung des Verwaltungsgerichtshofes das Antragsrecht des Disziplinarbeschuldigten gemäß § 69 AVG iVm § 105 BDG 1979 auf Wiederaufnahme des Verfahrens unberührt bleibe. Vor diesem Hintergrund kann nicht ausgeschlossen werden, dass der Beschwerdeführer im Falle der Aufhebung des angefochtenen Bescheides eine andere Rechtsstellung erlangt als im Falle der Abweisung der Beschwerde.
Schlagworte
Besondere RechtsgebieteEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2008:2005120059.X01Im RIS seit
13.06.2008Zuletzt aktualisiert am
24.09.2018