Ist der drittstaatszugehörige Fremde kein Angehöriger einer österreichischen Staatsbürgerin, die einen grenzüberschreitenden Freizügigkeitssachverhalt iSd Art. 18 und 39 ff EG verwirklicht hat, kommt ihm ein (gemeinschaftsrechtliches, ex lege wirksames) Aufenthalts- und Niederlassungsrecht (§ 57 iVm § 54 Abs. 1 und § 52 Z. 1 NAG 2005) nicht zu. Daher kommen in einem solchen Fall (in verfassungsrechtlich unbedenklicher Weise) § 47 NAG 2005 und nicht die Bestimmungen über das gemeinschaftsrechtliche Niederlassungsrecht nach dem 4. Hauptstück (§§ 51 ff NAG 2005) zur Anwendung (Hinweis E 29. Jänner 2008, 2007/18/0400). Die Niederlassungsbewilligung darf daher gemäß § 47 Abs. 1 und 2 NAG 2005 iVm § 11 Abs. 2 Z. 4 NAG 2005 nur erteilt werden, wenn der Aufenthalt des Fremden zu keiner finanziellen Belastung einer Gebietskörperschaft führen könnte (§ 11 Abs. 5 NAG 2005), es sei denn, die Erteilung des Aufenthaltstitels wäre gemäß § 11 Abs. 3 NAG 2005 aus Gründen des Art. 8 MRK geboten.