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10/01 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG)Norm
BDG 1979 §75 Abs1 idF 1997/I/061;Rechtssatz
Wie der Verwaltungsgerichtshof schon in seinem Erkenntnis vom 28. Mai 1997, Zl. 94/12/0240, ausgesprochen hat, besteht die Ermessensentscheidung in einer Abwägung der für bzw. gegen die Gewährung des Karenzurlaubes sprechenden dienstlichen bzw. privaten Interessen, wobei der Behörde jedoch gerade in Ansehung der Gewichtung dieser Interessen ein Ermessensspielraum zukommt (vgl. das hg. Erkenntnis vom 20. Dezember 2004, Zl. 2004/12/0137, zur gleichartigen Regelung im § 58 Abs. 1 LDG 1984). Entscheidend ist, dass das Ergebnis dieser Abwägung gemäß Art. 130 Abs. 2 B-VG dem "Sinn des Gesetzes" entspricht.
Schlagworte
ErmessenEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2008:2005120059.X05Im RIS seit
13.06.2008Zuletzt aktualisiert am
24.09.2018