RS Vwgh 2008/4/28 2005/12/0207

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Veröffentlicht am 28.04.2008
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Index

L22004 Landesbedienstete Oberösterreich
001 Verwaltungsrecht allgemein
10/01 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG)
63/01 Beamten-Dienstrechtsgesetz

Norm

BDG 1979 §15a impl;
BDG 1979 §38 Abs2 impl;
BDG 1979 §38 Abs3 impl;
B-VG Art140;
B-VG Art18;
LBG OÖ 1993 §92 Abs2;
LBG OÖ 1993 §92 Abs3;
VwRallg;

Rechtssatz

Dem Vorbringen des Beschwerdeführers in der Berufung, § 92 Abs. 2 Oö LBG 1993 mangle es an der gemäß Art. 18 B-VG geforderten Bestimmtheit, ist zu erwidern, dass der Verfassungsgerichtshof zum inhaltlich identen § 38 Abs. 2 und Abs. 3 BDG 1979 keine verfassungsrechtlichen Bedenken hegte. Daran ändert nach dessen Ansicht auch der Umstand nichts, dass es sich beim Begriff des wichtigen dienstlichen Interesses um einen unbestimmten Gesetzesbegriff handelt, zumal er durchaus eine Sinnermittlung im Wege der Auslegung im Einzelfall gestattet. Diese wird sich u.a. auch an den sehr detaillierten Erläuterungen zur Regierungsvorlage 1577 BlgNR 18. GP, 157, orientieren können (Erkenntnis des Verfassungsgerichtshofes vom 24. September 1990, B 2450/95, VfSlg. 14573). Dieser Standpunkt wurde auch im Erkenntnis des Verfassungsgerichtshofes vom 30. Juni 2004, G 27/04 u.a., G 97/04, G 98/04, VfSlg. 17265 bis 17304, zum Begriff des wichtigen dienstlichen Interesses im Sinne des § 15a BDG 1979 in der Fassung vor der Dienstrechts-Novelle 2001 - Universitäten vertreten. Das Vorliegen eines wichtigen dienstlichen Interesses als Voraussetzung für die Versetzung eines Beamten ist nicht nur in § 38 Abs. 2 und 3 BDG 1979 und § 92 Abs. 2 und 3 Oö LBG 1993 vorgesehen, sondern auch in zahlreichen anderen landesgesetzlichen Bestimmungen. Die Judikatur der Gerichtshöfe des öffentlichen Rechts zu allen diesen Bestimmungen kann daher im Beschwerdefall herangezogen werden.

Schlagworte

Auslegung unbestimmter Begriffe VwRallg3/4

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2008:2005120207.X01

Im RIS seit

27.06.2008

Zuletzt aktualisiert am

27.08.2008
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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