Die Fremde kann die Voraussetzung einer bisherigen rechtmäßigen Niederlassung iSd § 21 Abs. 2 Z 2 NAG 2005 nicht erfüllen, weil sie (auch) im Zeitraum bis zum 31. Dezember 2005 der Sichtvermerkspflicht unterlegen ist, ihr aber ein Aufenthaltstitel nicht erteilt wurde (vgl. § 30 Abs. 2 iVm § 5 Abs. 2 FrG 1997). Eine gemeinschaftsrechtliche Niederlassungsberechtigung, die die Sichtvermerkspflicht ausschließen würde, kam der Fremden auch vor dem 1. Jänner 2006 nicht zu (Hinweis E 31. März 2008, 2008/18/0094; E 28. April 2008, 2006/18/0490).