Index
10/07 VerwaltungsgerichtshofNorm
GehG 1956 §15 Abs6;Rechtssatz
Die Neubemessung gemäß § 15 Abs. 6 GehG dient nicht dazu, von vornherein rechtswidrige Entscheidungen zu korrigieren; sie setzt vielmehr eine Änderung des maßgeblichen Sachverhaltes nach Erlassung des Pauschalierungsbescheides voraus.
Schlagworte
Besondere RechtsgebieteEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2008:2007120099.X03Im RIS seit
13.06.2008Zuletzt aktualisiert am
12.08.2008