RS VwGH Erkenntnis 2008/04/28 2007/18/0280

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 28.04.2008
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Serie (erledigt im gleichen Sinn): 2008/18/0118 E 28. April 2008 2007/18/0384 E 28. April 2008 2008/18/0034 E 28. April 2008 2008/18/0020 E 28. April 2008 Rechtssatz

§ 73 Abs. 4 NAG 2005 sieht die Möglichkeit vor, trotz des Vorliegens von Versagungsgründen eine Niederlassungsbewilligung aus humanitären Gründen zu erlangen, wenn deren Erteilung unter dem Gesichtspunkt des Art. 8 MRK bzw. des § 11 Abs. 3 NAG 2005 geboten erscheint. Werden humanitäre Gründe geltend gemacht und liegen diese vor, so hat die Behörde die begehrte Bewilligung zu erteilen, wobei entgegen dem Wortlaut des Gesetzes ("kann") die in § 74 NAG 2005 ausnahmsweise vorgesehene Antragstellung im Inland zuzulassen ist (Hinweis E 31. März 2008, 2007/18/0286).

Schlagworte
Auslegung Diverses VwRallg3/5 Mangel der Berechtigung zur Erhebung der Beschwerde mangelnde subjektive Rechtsverletzung Parteienrechte und Beschwerdelegitimation Verwaltungsverfahren Rechtsverletzung des Beschwerdeführers Beschwerdelegitimation bejaht Individuelle Normen und Parteienrechte Rechtsanspruch Antragsrecht Anfechtungsrecht VwRallg9/2
Im RIS seit
17.06.2008
Zuletzt aktualisiert am
01.01.2009
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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