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40/01 VerwaltungsverfahrenNorm
AVG §37;Rechtssatz
Nach dem AVG ist grundsätzlich auch die formlose Befragung von Personen durch die Behörde zulässig. Mit formlosen Angaben anstelle der förmlichen Vernehmung als Zeuge darf sich die Behörde dann begnügen, wenn der Sachverhalt nicht weiter strittig ist, weil keine widersprechenden Beweisergebnisse vorliegen und daher der Würdigung der einzelnen Beweismittel keine besondere Bedeutung zukommt (vgl. etwa Hengstschläger/Leeb, AVG, Rz. 12 ff zu § 48 mwN).
Schlagworte
Sachverhalt Sachverhaltsfeststellung Beweismittel Zeugenbeweis Beweismittel Zeugen Beweismittel ZeugenbeweisEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2008:2007120048.X02Im RIS seit
29.05.2008Zuletzt aktualisiert am
12.08.2008