RS Vwgh 2008/4/28 2007/12/0048

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 28.04.2008
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Index

40/01 Verwaltungsverfahren

Norm

AVG §37;
AVG §45 Abs2;
AVG §46;
AVG §48;

Rechtssatz

Nach dem AVG ist grundsätzlich auch die formlose Befragung von Personen durch die Behörde zulässig. Mit formlosen Angaben anstelle der förmlichen Vernehmung als Zeuge darf sich die Behörde dann begnügen, wenn der Sachverhalt nicht weiter strittig ist, weil keine widersprechenden Beweisergebnisse vorliegen und daher der Würdigung der einzelnen Beweismittel keine besondere Bedeutung zukommt (vgl. etwa Hengstschläger/Leeb, AVG, Rz. 12 ff zu § 48 mwN).

Schlagworte

Sachverhalt Sachverhaltsfeststellung Beweismittel Zeugenbeweis Beweismittel Zeugen Beweismittel Zeugenbeweis

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2008:2007120048.X02

Im RIS seit

29.05.2008

Zuletzt aktualisiert am

12.08.2008
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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