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001 Verwaltungsrecht allgemeinNorm
B-VG Art130 Abs2;Rechtssatz
Dass und in welchem Ausmaß anderen Beamten für andere besondere Leistungen Belohnungen gewährt wurden, ist für die Ermessensübung unerheblich. Als Prüfungsmaßstab kommt nur das Gesetz in Betracht (vgl. das das hg. Erkenntnis vom 2. Mai 2001, Zl. 96/12/0062, VwSlg. 15603 A/2001).
Schlagworte
Ermessen besondere Rechtsgebiete Ermessen VwRallg8European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2008:2007120048.X05Im RIS seit
29.05.2008Zuletzt aktualisiert am
12.08.2008