RS Vwgh 2008/4/29 2007/05/0125

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 29.04.2008
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Index

19/05 Menschenrechte
25/01 Strafprozess

Norm

MRKZP 07te Art4 Abs1;
MRKZP 07te Art4;
StPO 1975 §90;

Beachte

Miterledigung (miterledigt bzw zur gemeinsamen Entscheidung verbunden):2007/05/0128

Hinweis auf Stammrechtssatz

GRS wie 98/02/0287 E 23. November 2001 VwSlg 15722 A/2001 RS 1

Stammrechtssatz

Der Europäische Gerichtshof für Menschenrechte hat in seinem Urteil vom 29. Mai 2001 im Fall Franz Fischer gegen Österreich (deutsche Übersetzung publiziert in ÖJZ 2001, S. 57 ff) zum Ausdruck gebracht, Art. 4 des MRKZP 07te beschränke sich nicht auf das Recht, nicht zweimal bestraft zu werden, sondern beziehe sich auch auf das Recht, nicht zweimal vor Gericht gestellt zu werden. Die Verletzung des Rechtes, nicht zweimal bestraft zu werden iSd Art 4 Abs 1 MRKZP 07te, ist bei einer Verfügung des Staatsanwaltes nach § 90 StPO 1975, die an ihn gelangte Anzeige zurückzulegen, auszuschließen, kommt es doch dazu dann, wenn der Staatsanwalt - von vornherein oder nach Durchführung von Vorerhebungen - erkennt, dass die Anzeige haltlos, die angezeigte Tat nicht strafbar oder nicht verfolgbar ist.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2008:2007050125.X03

Im RIS seit

13.06.2008

Zuletzt aktualisiert am

22.04.2015
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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