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72 Wissenschaft, HochschulenNorm
B-VG Art7 Abs1 / GesetzLeitsatz
Abweisung eines Drittelantrags von Nationalratsabgeordneten auf Aufhebung von Bestimmungen des Hochschülerinnen- und Hochschülerschaftsgesetzes 1998 (HSG) über die Wahl der Studierendenvertreterinnen und Studierendenvertreter in die Bundesvertretung der ÖH; keine Unbestimmtheit des Begriffes "Studierende [an einer Universität oder Akademie]"; kein Verstoß des für dieses Selbstverwaltungsorgan vorgesehenen indirekten Wahlsystems gegen das demokratische Prinzip und den Gleichheitsgrundsatz; keine Unsachlichkeit des Bestellungsmodus; Aufhebung der Regelung über die aus Vertretern von Kleinst-Universitäten gebildete Wahlgemeinschaft wegen Verstoßes gegen das Determinierungsgebot mangels näherer Determinierung des Bestellungsmodus der von der Wahlgemeinschaft in die Bundesvertretung zu wählenden StudierendenvertreterInnenSpruch
I. §35a Abs4 des Hochschülerinnen- und Hochschülerschaftsgesetzes 1998, BGBl. I 1999/22, idF BGBl. I 2005/1, wird als verfassungswidrig aufgehoben.
Frühere gesetzliche Bestimmungen treten nicht wieder in Wirksamkeit.
Der Bundeskanzler ist zur unverzüglichen Kundmachung dieser Aussprüche im Bundesgesetzblatt I verpflichtet.
II. Im Übrigen wird der Antrag abgewiesen.
Begründung
Entscheidungsgründe:
I. 1. Mit dem vorliegenden Antrag begehren mehr als ein Drittel der Mitglieder des Nationalrates mit näherer Begründung
"1. §35a Hochschülerinnen- und Hochschülerschaftsgesetz 1998, BGBl. I Nr. 22/1999 idF des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 1/2005 (HSG), ... zur Gänze,
in eventu Abs3 des §35a HSG ...,
in eventu Abs5 des §35a HSG ...,
wegen Verstoßes gegen den Gleichheitsgrundsatz des Art7 B-VG und das nach der Bundesverfassung für die Selbstverwaltung geltende demokratische Prinzip, sowie
2. §35a Abs4, in eventu ebenfalls §35a HSG zur Gänze, wegen Verstoßes gegen das Bestimmtheitsgebot des Art18 B-VG
als verfassungswidrig aufzuheben."
2. Die Bundesregierung erstattete dazu eine Äußerung, in der sie gleichfalls mit näherer Begründung begehrt,
"der Verfassungsgerichtshof wolle aussprechen, dass die angefochtenen Bestimmungen nicht als verfassungswidrig aufgehoben werden."
Für den Fall der Aufhebung stellt die Bundesregierung den Antrag der Verfassungsgerichtshof wolle gemäß Art140 Abs5 B-VG für das Außerkrafttreten eine Frist von einem Jahr bestimmen.
II. 1. §35a des Hochschülerinnen- und Hochschülerschaftsgesetzes 1998, BGBl. I Nr. 1999/22, idF BGBl. I 2005/1 (HSG), lautet wie folgt:
"Wahl von Studierendenvertreterinnen und Studierendenvertretern in
die Bundesvertretung
§35a. (1) Die neu gewählten Universitätsvertretungen haben Studierendenvertreterinnen und Studierendenvertretern nach dem Grundsatz des Verhältniswahlrechts in die Bundesvertretung der Studierenden zu wählen. Bei der Wahl ist das d'Hondtsche Verfahren auf Grund der gültig abgegebenen Stimmen für die Universitätsvertretung anzuwenden. Die Wahl entsprechend dem Stimmenverhältnis der in der Universitätsvertretung vertretenen wahlwerbenden Gruppen ist auf Grund eines Beschlusses dieses Organs durchzuführen. Die zu wählenden Studierendenvertreterinnen und Studierendenvertreter sind von den jeweiligen wahlwerbenden Gruppen zu bestimmen und haben Studierendenvertreterinnen oder Studierendenvertreter gemäß §21 dieser Universität zu sein. Bei der Wahl ist über einen Gesamtvorschlag abzustimmen.
(2) Die zum Zeitpunkt der Hochschülerschaftswahlen bestehenden Akademievertretungen haben die Studierendenvertreterinnen und Studierendenvertreter in der Bundesvertretung der Studierenden aus dem Kreis der Studierendenvertreterinnen oder Studierendenvertreter gemäß §21 dieser Akademie zu wählen.
(3) Für je 5 000 Studierende ist je eine Studierendenvertreterin oder ein Studierendenvertreter in die Bundesvertretung zu wählen. Verbleibt bei der Berechnung der zu wählenden Studierendenvertreterinnen und Studierendenvertreter ein Rest von mehr als 2 500 Studierenden, so erhöht sich die Zahl der Studierendenvertreterinnen und Studierendenvertreter um eins. Universitätsvertretungen von Universitäten und Akademievertretungen von Akademien mit mindestens 1 000 Studierenden haben jedenfalls eine Studierendenvertreterin oder eine Studierendenvertreter zu wählen.
(4) Mitglieder der Universitätsvertretungen und Akademievertretungen an Universitäten bzw. Akademien mit jeweils weniger als 1 000 Studierenden bilden eine Wahlgemeinschaft. Diese Wahlgemeinschaft wählt jene Anzahl von Studierendenvertreterinnen und Studierendenvertretern in die Bundesvertretung, die den Bestimmungen des Abs3 entspricht. Die Wahlgemeinschaft ist auch dann wahlfähig, wenn einzelne Mitglieder an der Wahl nicht teilnehmen.
(5) Wahlwerbende Gruppen für die Wahl zur Universitätsvertretung können sich universitätsübergreifend vor der Wahl zur Universitätsvertretung zu Listenverbänden für die Wahl zur Bundesvertretung zusammenschließen, sofern der Zusammenschluss wahlwerbende Gruppen an mindestens sechs Universitäten umfasst. Wählen an einem Listenverband teilnehmende wahlwerbende Gruppen keine Studierendenvertreterin oder keinen Studierendenvertreter in die Bundesvertretung, so sind die bei der Wahl der Universitätsvertretung abgegebenen gültigen Stimmen aller dieser im jeweiligen Listenverband teilnehmenden wahlwerbenden Gruppen zu addieren. Werden mindestens 1 000 Stimmen erreicht, ist von diesem Listenverband eine Studierendenvertreterin oder ein Studierendenvertreter in die Bundesvertretung zu wählen.
(6) Die Universitätsvertretungen, die Akademievertretungen, die Wahlgemeinschaft und die Listenverbände haben gleichzeitig mit der Wahl der Studierendenvertreterinnen und Studierendenvertreter in die Bundesvertretung die jeweils gleiche Zahl von Ersatzpersonen zu wählen. Die Ersatzpersonen müssen für die Wählbarkeit die Voraussetzungen erfüllen, die für die Wahl von Studierendenvertreterinnen und Studierendenvertretern in die Bundesvertretung zu erfüllen sind. Die Mandatarinnen und Mandatare der Bundesvertretung können sich bei Sitzungen von Ersatzpersonen vertreten lassen.
(7) Die Festlegung der Zahl der von den Universitätsvertretungen und Akademievertretungen zu wählenden Vertreterinnen und Vertreter, der Universitätsvertretungen und Akademievertretungen, deren Mitglieder die Wahlgemeinschaft gemäß Abs4 bilden, und des Wahlverfahrens gemäß den Grundsätzen des Verhältniswahlrechts ist durch Verordnung der Bundesministerin oder des Bundesministers vorzunehmen."
2. Der soeben wiedergegebene §35a HSG geht im Wesentlichen auf den Initiativantrag 465/A 22. GP zurück, der ua. wie folgt begründet wurde:
"Die Bestimmungen des Universitätsgesetzes 2002, BGBl. I Nr. 120, wurden mit 1. Jänner 2004 voll wirksam. Mit diesem Datum erhielten die Universitäten die volle Rechtsfähigkeit und erfüllen ihre Aufgaben selbständig. Dieser Aufgabenübertragung vom Bundesministerium für Bildung, Wissenschaft und Kultur zu den Universitäten entspricht die Struktur der Hochschülerschaften nicht mehr. Entsprechend der Aufgabenverlagerung zu den Universitäten soll der Schwerpunkt der Vertretung der Studierenden von der Bundesvertretung zu den Universitätsvertretungen verlagert werden. Auch die Budgetaufteilung zwischen den Universitätsvertretungen und der Bundesvertretung soll dieser neuen Aufgabenverteilung folgen und den Universitätsvertretungen künftig insgesamt 85% des Gesamtbudgets zur Verfügung stehen.
Durch die Verlagerung des Vertretungsschwerpunktes und das erhöhte Budget sollen die Universitätsvertretungen gestärkt werden, damit auch die Akzeptanz bei den Studierenden erhöht wird. Die unmittelbare Nähe der Universitätsvertretungen zu den Studierenden bringt es mit sich, dass die Wünsche der Studierenden besser erkannt und berücksichtigt werden können.
...
Das bisherige direkte Wahlsystem für die Bundesvertretung soll durch ein mittelbares Wahlsystem ersetzt werden. Bislang wurde die Bundesvertretung von allen wahlberechtigten Studierenden direkt und unmittelbar gewählt. Vorgeschlagen wird, dass nunmehr die Universitätsvertretungen und die Akademievertretungen die Wahl der Studierendenvertreterinnen und Studierendenvertreter in der Bundesvertretung vornehmen. Diese Wahl wird entsprechend der Mandatsstärke der Wahl werbenden Gruppen in den Universitätsvertretungen und Akademievertretungen vorzunehmen sein. Auf diese Weise soll eine bessere Vernetzung zwischen Universitätsvertretungen und Akademievertretungen einerseits und der Bundesvertretung andererseits erreicht werden.
...
Zu [Z28 (§35a)]:
Es wird vorgeschlagen, dass das unmittelbare Wahlsystem für die Mandatarinnen und Mandatare der Bundesvertretung durch ein mittelbares Wahlsystem abgelöst werden soll.
Universitätsvertretungen und Akademievertretungen [hinsichtlich der Akademievertretungen sah der Initiativantrag also eine vom nunmehr geltenden §35a Abs2 HSG abweichende Regelungen vor] haben, so der Vorschlag, nach dem Grundsatz des Verhältniswahlrechtes aufgrund der Wahlen zur Universitätsvertretung die Studierendenvertreterinnen und Studierendenvertreter der Bundesvertretung zu wählen. Das d'Hondtsche System ist bei dieser Wahl jedenfalls anzuwenden. Dies bedeutet, dass die Wahl der Vertreter entsprechend der Stärke in die Universitätsvertretungen und Akademievertretungen erfolgt.
Vorgeschlagen wird, dass für je 5 000 Studierende pro Universität je eine Studierendenvertreterin oder ein Studierendenvertreter von der Universitätsvertretung in die Bundesvertretung zu wählen ist. Bleibt bei der Berechnung der Zahl der Studierendenvertreterinnen und Studierendenvertreter ein Rest von mehr als 2 500 Studierenden, so ist eine weiter Studierendenvertreterin oder ein weiterer Studierendenvertreter zu wählen. Jene Universitätsvertretungen und Akademievertretungen, die mindestens 1 000 Studierende aufweisen, haben jedenfalls eine Studierendenvertreterin oder einen Studierendenvertreter zu wählen.
Jene Universitätsvertretungen und Akademievertretungen, die weniger als 1 000 Studierende aufweisen, bilden eine Entsendungsgemeinschaft. Es wird vorgeschlagen, dass diese Entsendungsgemeinschaft jene Anzahl von Studierendenvertreterinnen und Studierendenvertretern in die Bundesvertretung zu wählen hat, die dem Verhältnis der Gesamtzahl aller Studierenden entspricht. Die organisatorische Durchführung der Wahl seitens der Entsendungsgemeinschaft wird von der oder dem Vorsitzenden der Wahlkommission der Österreichischen Hochschülerschaft zu veranlassen und zu leiten sein.
Bei Wahl der Studierendenvertreterinnen und Studierendenvertreter in die Bundesvertretung durch die einzelnen Universitätsvertretungen und Akademievertretungen kann es vorkommen, dass einzelne wahlwerbende Gruppen zur Universitätsvertretung und Akademievertretung keine Vertreterin oder Vertreter in die Bundesvertretung entsenden würden, obwohl sie bei der Wahl der Universitätsvertretungen stimmenstark waren. Um auch diesen kleineren wahlwerbenden Gruppen die Möglichkeit zu geben, in der Bundesvertretung vertreten zu sein, wird vorgeschlagen, dass sich einzelne, auch unterschiedliche wahlwerbende Gruppen der selben Universität und Akademie oder verschiedener Universitäten und Akademien für die Wahl der Bundesvertretung zu 'Listenverbänden' zusammenschließen können. Dieser Zusammenschluss ist vor der Wahl der Universitätsvertretung bekannt zu geben. Haben an derartigen Listenverbänden teilnehmende wahlwerbende Gruppen keine Vertreterin oder keine Vertreter in die Bundesvertretung entsandt, so sind die abgegebenen gültigen Stimmen aller dieser im jeweiligen Listenverband teilnehmenden wahlwerbenden Gruppen zu addieren. Ergeben sich aus der Berechnung zumindest 1 000 Stimmen, so hat dieser Listenverband jedenfalls zusätzlich zu den von den Universitätsvertretungen und Akademievertretungen zu wählenden Vertreterinnen und Vertretern eine Vertreterin oder einen Vertreter in die Bundesvertretung zu entsenden.
Die Zahl der dem Verhältniswahlrecht entsprechenden Studierendenvertreterinnen und Studierendenvertreter, die durch die Universitätsvertretungen und Akademievertretungen zu wählen sind, ist für jede Wahl in einer Verordnung der Bundesministerin oder des Bundesministers festzulegen. Die letzten verfügbaren statistischen Daten, das werden jene des der Wahl vorangegangenen Wintersemesters sein, sind bei der Berechnung der Gesamtzahl der Studierenden und somit bei der Berechnung der von den einzelnen Universitätsvertretungen bzw. Akademievertretungen bzw. der Entsendungsgemeinschaft zu wählenden Studierendenvertreterinnen und Studierendenvertreter heranzuziehen.
..."
Im Bericht des Ausschusses für Wissenschaft und Forschung, 764 BlgNR 22. GP S 10, über diesen Initiativantrag heißt es ua. wie folgt:
"Zu Z18 (§35a):
Durch die vorzunehmenden Änderungen wird klargestellt, dass alle Mandatarinnen und Mandatare in die Bundesvertretung zu wählen sind. Es ist daher auch das Wort 'Entsendungsgemeinschaft' durch 'Wahlgemeinschaft' zu ersetzen. Die zu wählenden Mandatarinnen und Mandatare müssen Studierendenvertreterinnen und Studierendenvertreter gemäß §21 HSG 1998 sein.
Klagestellt wird auch, dass die neu gewählten Universitätsvertretungen und die jeweils bestehenden Akademievertretungen für die Wahl in die Bundesvertretung zuständig sind. Da die Konstituierung der jeweils neu gewählten Universitätsvertretungen Voraussetzung für die Wahl der jeweiligen Mitglieder der Bundesvertretung ist und die Konstituierung frühestens zwei Wochen nach der Wahl möglich ist, kann erst ab diesem Zeitpunkt die Wahl der Vertreterinnen und Vertreter in die Bundesvertretung vorgenommen werden. Auch hinsichtlich der Wahl erfolgt eine Klarstellung, dass diese mittels Gesamtvorschlag vorzunehmen ist. Da die Akademievertretungen jährlich gewählt werden und keine wahlwerbenden Gruppen kennen ('Listenwahlrecht'), ist es nicht möglich, dass die Akademievertretungen an Listenverbänden teilnehmen. Weiters wird klargestellt, da die Wahl in die Bundesvertretung nur alle zwei Jahre stattfindet, dass für die Wahlgemeinschaft die zum Zeitpunkt der Wahl in der Funktion befindlichen Mitglieder der Akademievertretung wahlberechtigt sind. Klargestellt wird weiters, dass die neuen Universitätsvertretungen gegebenenfalls der Wahlgemeinschaft angehören.
...
Es soll auch sicher gestellt werden, dass für die Mandatarinnen und Mandatare Ersatzpersonen gewählt werden. Einzelne Mandatarinnen und Mandatare können sich dann durch Ersatzpersonen vertreten lassen, wenn sie an Sitzungen nicht teilnehmen."
3. Weiters sind hier die folgenden Regelungen des HSG von Bedeutung:
Gemäß §1 HSG regelt das Bundesgesetz die Errichtung und die Organisation der Vertretung der Studierenden an den Universitäten und an Akademien (das sind die öffentlichen und mit Öffentlichkeitsrecht ausgestatteten Pädagogischen und Berufspädagogischen Akademien, die mit Öffentlichkeitsrecht ausgestatteten Religionspädagogischen Akademien und die land- und forstwirtschaftlichen berufspädagogischen Akademien).
Zufolge §2 HSG sind die Österreichische Hochschülerinnen- und Hochschülerschaft (im Folgenden als ÖH bezeichnet) und die Hochschülerinnen- und Hochschülerschaften an den Universitäten (im Folgenden als ÖH an den Universitäten bezeichnet) Körperschaften öffentlichen Rechts und verwalten ihre Angelegenheiten im Rahmen dieses Bundesgesetzes selbst; sie sind errichtet, um die Interessen ihrer Mitglieder zu vertreten und ihre Mitglieder zu fördern.
§3 HSG bestimmt im Wesentlichen: Der ÖH gehören die ordentlichen und die außerordentlichen Studierenden an den Bildungseinrichtungen gemäß §1 leg. cit. an. Der ÖH obliegt die Vertretung der allgemeinen und studienbezogenen Interessen ihrer Mitglieder insbesondere gegenüber staatlichen Behörden und Einrichtungen sowie universitären Organen und Organen der Bildungseinrichtungen, soweit diese Interessen nicht ausschließlich eine Universität betreffen.
Organe der ÖH sind die Bundesvertretung der Studierenden und die Wahlkommission (§6 HSG).
Der Bundesvertretung der Studierenden mit Sitz in Wien gehören Mandatarinnen und Mandatare gemäß §35a HSG mit Stimmrecht, die Referentinnen und Referenten der Bundesvertretung mit beratender Stimme und Antragsrecht für die Angelegenheiten ihres Referats, die Vorsitzenden der Universitätsvertretungen der Studierenden mit beratender Stimme und Antragsrecht sowie die Vorsitzenden der Akademievertretungen von Akademien mit mindestens 200 Studierenden mit beratender Stimme und Antragsrecht an (§7 Abs1 HSG). Gemäß §7 Abs2 HSG obliegt es der Bundesvertretung, mit Zweidrittelmehrheit eine Satzung zu beschließen.
Zufolge §8 HSG sind Aufgaben der Bundesvertretung unter anderem: die Vertretung der Interessen und die Förderung ihrer Mitglieder, soweit sie über den Wirkungsbereich einer ÖH hinausgehen und diese nicht von den ÖH an den Universitäten wahrgenommen wird; die Einhebung der Studierendenbeiträge; die Beschlussfassung über den Jahresvoranschlag, die Verfügung über das Budget und die Beschlussfassung über den Jahresabschluss sowie die Abgabe von Stellungnahmen zu Gesetzes- und Verordnungsentwürfen.
Den ÖH an den Universitäten gehören die ordentlichen und außerordentlichen Studierenden an der jeweiligen Universität an; den ÖH an den Universitäten obliegt die Vertretung der allgemeinen und studienbezogenen Interessen ihrer Mitglieder gegenüber staatlichen Behörden und universitären Organe sowie die Mitwirkung in staatlichen Behörden und Einrichtungen, in den universitären Kollegialorganen sowie deren Kommission und Unterkommissionen (§9 HSG).
Organe der ÖH an den Universitäten sind gemäß §12 Abs1 HSG die Universitätsvertretung der Studierenden, die Studienvertretungen und die Wahlkommission: Zufolge §12 Abs2 HSG ist die Universitätsvertretung darüberhinaus berechtigt, im Rahmen ihrer Satzung weitere Organe entsprechend dem Organisationsplan der Universität (zB Fakultätsvertretung, Fachbereichsvertretung, Departementvertretung, etc.) einzurichten. Für solche Organe sieht §15 HSG vor, dass ihnen bis zu 2000 Wahlberechtigten 5 Studierendenvertreterinnen und Studierendenverteter, bis zu 3000 Wahlberechtigten 7, bis zu 4000 Wahlberechtigten 9 und über 4000 Wahlberechtigten 11 Studierendenvertreterinnen und Studierendenvertreter angehören, ferner die Vorsitzenden der Studienvertretungen, die entsprechend dem Organisationsplan der Universität Studierende in das jeweilige Organ entsenden, mit beratender Stimme und Antragsrecht.
Gemäß §13 HSG gehören der Universitätsvertretung der Studierenden an: bis zu 7.000 Wahlberechtigten 9 Mandatarinnen und Mandatare, bis zu 10.000 Wahlberechtigten 11, bis zu 14.000 Wahlberechtigten 13, bis zu 18.000 Wahlberechtigten 15, bis zu 23.000 Wahlberechtigen 17, bis zu 29.000 Wahlberechtigten 19, bis zu 35.000 Wahlberechtigten 21, bis zu 45.000 Wahlberechtigten 23, bis zu 60.000 Wahlberechtigten 25, über 60.000 Wahlberechtigten 27 Mandatarinnen und Mandatare; ferner die Referentinnen und Referenten der Universitätsvertretung mit beratender Stimme und Antragsrecht für Angelegenheiten ihres Referates; die Vorsitzenden der Organe gemäß §12 Abs2 HSG mit beratender Stimme und Antragsrecht. Soweit an der jeweiligen Universität Studienvertretungen eingerichtet sind, auch deren Vorsitzende mit beratender Stimme und Antragsrecht.
Aufgaben der Universitätsvertretung der Studierenden sind gemäß §14 ua.: die Vertretung der Interessen ihrer Mitglieder für den Bereich der jeweiligen Universität sowie deren Förderung; die Beschlussfassung über den Jahresvoranschlag, über die Verteilung der aus den Studierendenbeiträgen zur Verfügung stehenden Geldmittel; die Verfügung über das Budget der Universitätsvertretung und die Beschlussfassung über den Jahresabschluss der ÖH.
Gemäß §17 HSG ist für jedes ordentliche Studium, insbesondere auch für Lehramts- und Doktoratsstudien, eine Studienvertretung einzurichten; diese gehören bis zu 400 Wahlberechtigten 3 Mandatarinnen und Mandatare, über 400 Wahlberechtigten 5 Mandatarinnen und Mandatare an. Aufgabe der Studienvertretung sind ua.: die Vertretung und Förderung der Interessen der Studierenden, die Verfügung über das der Studienvertretung zugewiesene Budget; die Aufgabe von Stellungnahmen zu Gesetzes- und Verordnungsentwürfen.
Für die Vertretung der Studierenden an den Akademien bestimmt §20a HSG - auszugsweise - Folgendes:
"(1) An den Akademien sind einzurichten:
1.
eine Studiengangsvertretung für jeden Studiengang,
2.
eine Akademievertretung.
(2) Die Studiengangsvertretung besteht an Studiengängen mit bis zu 400 Studierenden aus drei Vertreterinnen oder Vertretern, an Studiengängen mit mehr als 400 Studierenden aus fünf Vertreterinnen oder Vertretern. ... Den Studiengangsvertretungen obliegt die Vertretung der Interessen der Studierenden des jeweiligen Studienganges.
(3) Die Wahl der Studiengangsvertretung ist jedes Jahr innerhalb der ersten beiden Monate des Studienjahres von der Direktion oder dem Direktor der Akademie in geheimer Abstimmung durchzuführen. Die Vertreterinnen und Vertreter sind als Personen zu wählen. Das Wahlergebnis ist der oder dem Vorsitzenden der Österreichischen Hochschülerinnen- und Hochschülerschaft umgehend bekanntzugeben.
(4) Aktiv und passiv wahlberechtigt sind alle Studierenden des jeweiligen Studienganges.
(5) Der Akademievertretung gehören alle Mitglieder der Studiengangsvertretungen der jeweiligen Akademie an. ... Der Akademievertretung obliegt die Vertretung der Interessen der Studierenden an der jeweiligen Akademie gegenüber den Organen der Akademie (insbesondere Direktorin oder Direktor und Lehrkörper).
(6) An Akademien mit weniger als 200 Studierenden kann die Akademievertretung beschließen, dass eine Akademievertretung direkt von allen Studierenden an der Akademie zu wählen ist. In diesem Fall besteht die Akademievertretung aus fünf Vertreterinnen oder Vertretern.
(7) Die Funktionsperiode der Studiengangsvertretung und der Akademievertretung beginnt mit dem auf die Wahl folgenden Tag und endet mit Beginn der nächsten Funktionsperiode.
(8) Sind Studiengänge zusammengelegt, so ist - vorbehaltlich der Bestimmung des Abs6 - dennoch für jeden einzelnen Studiengang eine Studiengangsvertretung zu wählen. Aktiv und passiv wahlberechtigt sind in diesem Fall alle Studierenden des zusammengelegten Studienganges, die diesfalls zwei oder mehr Studiengangsvertretungen wählen. Studierende können allerdings nur in eine der Studiengangsvertretungen gewählt werden. Werden zusammengelegte Studiengänge geteilt, so sind die Studierenden für die jeweiligen Studiengangsvertretungen aktiv und passiv wahlberechtigt."
Für die Durchführung der Wahlen in die Organe Hochschülerinnen- und Hochschülerschaft sieht §34 HSG ua. Folgendes vor:
"(1) Die Wahlen in die Bundesvertretung und die Organe gemäß §12 Abs2 sind alle zwei Jahre durchzuführen, die Wahlen in die Studienvertretungen und die Universitätsvertretungen sind alle zwei Jahre für ganz Österreich gleichzeitig auf Grund des allgemeinen, gleichen und geheimen Verhältniswahlrechtes gesondert für jedes dieser Organe durchzuführen. Das Wahlrecht ist persönlich auszuüben.
(2) Die Wahlen in die Studienvertretungen und die Universitätsvertretungen sind von Dienstag bis Donnerstag einer Woche in der Zeit von Mitte April bis Mitte Juni durchzuführen. Die Bundesministerin oder der Bundesminister hat ... die Wahltage und die sich daraus ergebenden Fristen durch Verordnung festzulegen.
..."
§35 HSG lautet auszugsweise wie folgt:
"Wahlberechtigte
§35. (1) Die ordentlichen Studierenden sind unabhängig von
der österreichischen Staatsbürgerschaft für die Wahl von Organen der Hochschülerinnen- und Hochschülerschaften an den Universitäten aktiv wahlberechtigt.
(2) (Verfassungsbestimmung) Das passive Wahlrecht für Organe der Österreichischen Hochschülerinnen- und Hochschülerschaft und der Hochschülerinnen- und Hochschülerschaften an den Universitäten sowie die Funktionsausübung der in die universitären Kollegialorgane sowie deren Kommissionen und Unterkommissionen entsendeten Studierendenvertreterinnen und Studierendenvertreter erstreckt sich auf die Staatsangehörigen der Vertragsparteien des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum, BGBl. Nr. 909/1993.
...
(4) Für die Universitätsvertretungen sind die ordentlichen Studierenden an der jeweiligen Universität aktiv und passiv wahlberechtigt, die für das Semester, in dem die Wahl abgehalten wird, die Fortsetzung des Studiums gemeldet haben (§62 Universitätsgesetz 2002).
...
(6) Für die Studienvertretungen sind die ordentlichen Studierenden an der jeweiligen Universität wahlberechtigt, die für die jeweiligen Studien zugelassen sind und für das Semester, in dem die Wahl abgehalten wird, die Fortsetzung des Studiums gemeldet haben.
(7) Die Wahlkommission hat auf Antrag ordentliche Studierende, die zu einem individuellen Bakkalaureats-, Magister- oder Diplomstudium zugelassen sind, zur Wahl der Studienvertretung jenes Studiums zuzulassen, bei welchem der Schwerpunkt des individuellen Studiums liegt.
(8) Das Wahlrecht und die Wählbarkeit sind nach einem Stichtag, der sieben Wochen vor dem ersten Wahltag liegt, zu beurteilen."
Schließlich sieht §48 Abs1 HSG noch Folgendes vor:
"§48. (1) Die Bundesministerin oder der Bundesminister hat nähere Bestimmungen hinsichtlich der Durchführung der Wahlen durch Verordnung zu erlassen. Diese Verordnung hat insbesondere Bestimmungen über die Entscheidungsfindung in den Wahlkommissionen, die Bekanntmachung der Wahltage, die Erfassung der Wahlberechtigten, die Einbringung und Zulassung von Wahlvorschlägen sowie die für die Zulassung von Wahlvorschlägen notwendigen Unterstützungserklärungen, die Durchführung der Wahl und die Ausübung des Wahlrechts sowie die Beurkundung und Feststellung des Wahlergebnisses zu enthalten.
..."
4. Die ua. auf §35a Abs7 HSG gestützte Verordnung der Bundesministerin für Bildung, Wissenschaft und Kultur BGBl. II 2005/84 lautet auszugsweise wie folgt:
"Vertreterinnen und Vertreter in die Bundesvertretung der
Studierenden
§2. Die Zahl der von den Universitätsvertretungen und Akademievertretungen zu wählenden Vertreterinnen und Vertreter in die Bundesvertretung de[r] Studierenden wird wie in der Anlage ersichtlich festgelegt.
Anlage zu §2
Universität bzw. Akademie Zahl der Zahl der zu
Studierenden wählenden
Mandatarinnen
und Mandatare
Universität Wien 61.984 12
Universität Graz 20.359 4
Universität Innsbruck 19.985 4
Medizinische Universität Wien 10.393 2
Medizinische Universität Graz 4.544 1
Medizinische Universität 3.668 1
Innsbruck
Universität Salzburg 11.582 2
Technische Universität Wien 16.408 3
Technische Universität Graz 8.453 2
Montanuniversität Leoben 2.001 1
Universität für Bodenkultur 4.822 1
Wien
Veterinärmedizinische Univ. 2.479 1
Wien
Wirtschaftsuniversität Wien 21.620 4
Universität Linz 12.435 2
Universität Klagenfurt 7.234 1
Universität für angewandte 1.384 1
Kunst Wien
Universität für Musik und 3.148 1
darstellende Kunst Wien
Universität Mozarteum 1.549 1
Salzburg
Universität für Musik und 1.671 1
darstellende Kunst Graz
Pädagogische Akademie des 1.723 1
Bundes in Linz
Pädagogische Akademie der 1.250 1
Diözese Linz
Pädagogische Akademie des 1.098 1
Bundes Salzburg
Pädagogische Akademie des 1.341 1
Bundes Graz
Pädagogische Akademie des 1.343 1
Bundes Wien
Wahlgemeinschaft 9.797 2
Mit Verordnung der Bundesministerin für Bildung, Wissenschaft und Kultur BGBl. II 2005/143 wurde die Anlage zu §2 der erstgenannten Verordnung wie folgt geändert:
Anlage zu §2
Universität bzw. Akademie Zahl der Zahl der zu
Studierenden wählenden
Mandatarinnen
und Mandatare
Universität Wien 68.317 14
Universität Graz 21.349 4
Universität Innsbruck 20.219 4
Medizinische Universität Wien 10.476 2
Medizinische Universität Graz 5.360 1
Medizinische Universität 4.110 1
Innsbruck
Universität Salzburg 11.815 2
Technische Universität Wien 19.823 4
Technische Universität Graz 9.093 2
Montanuniversität Leoben 2.015 1
Universität für Bodenkultur 5.790 1
Wien
Veterinärmedizinische Univ. 2.570 1
Wien
Wirtschaftsuniversität Wien 22.464 4
Universität Linz 12.793 3
Universität Klagenfurt 7.642 2
Universität für angewandte 1.689 1
Kunst Wien
Universität für Musik und 3.395 1
darstellende Kunst Wien
Universität Mozarteum 1.568 1
Salzburg
Universität für Musik und 1.959 1
darstellende Kunst Graz
Akademie der bildenden Künste 1.044 1
Wien
Pädagogische Akademie des 1.723 1
Bundes in Linz
Pädagogische Akademie der 1.250 1
Diözese Linz
Pädagogische Akademie des 1.098 1
Bundes Salzburg
Pädagogische Akademie des 1.341 1
Bundes Graz
Pädagogische Akademie des 1.343 1
Bundes Wien
Wahlgemeinschaft 9.022 2"
Zu den dieser Änderung zu Grunde liegenden Überlegungen ergibt sich aus den dem Verfassungsgerichtshof übermittelten Verordnungsakten Folgendes:
Im Votum des zuständigen Referenten des Bundesministeriums für Bildung, Wissenschaft und Kultur zu GZ 52.510/0009-VII/6/2005 wird dazu Folgendes ausgeführt:
"Zu lesen inliegende Aufstellungen über die Studierenden an den Akademien und den Universitäten.
In der Verordnung BGBl. II Nr. 84/2005 ... wurde die Zahl der Studierenden an der Universität Wien mit 61.984 angegeben, womit sich 12 Mandate für die Bundesvertretung ergeben würden. (Die Zahl der Studierenden an der Universität Wien wurde damals von der Abteilung VII/9 bekannt gegeben.)
Die Hochschülerinnen- und Hochschülerschaft der Universität Wien und die Bundesvertretung haben mitgeteilt, dass auf der Homepage der Universität Wien die Zahl der Studierenden mit mehr als 69.800 angegeben ist.
Zur Klärung der Differenz wurde eine Besprechung unter dem Vorsitz des Vizerektors der Universität Wien Univ.-Prof.Dr. V durchgeführt. Dabei wurde festgestellt, dass die Universität Wien auch die Zahl der Mitbelegerinnen und Mitbeleger - das sind jene Studierenden, die an einer anderen Universität studieren und an der Universität Wien lediglich einige (wenige) Lehrveranstaltungen besuchen, - in die o.e. Zahl von etwa 69.800 mit eingerechnet wurden.
Die Zahl der Mitbelegerinnen und Mitbeleger beträgt 6.259. Sie sind nach den Bestimmungen des Hochschülerinnen- und Hochschülerschaftsgesetzes nicht wahlberechtigt.
Die Zahl der beurlaubten Studierenden an der Universität Wien beträgt 864. (Die beurlaubten Studierenden sind wahlberechtigt.)
Rechnet man die 864 beurlaubten Studierenden zu den mittlerweile von der Universität Wien und der Abteilung VII/9 ermittelten Studierenden von 61.984 dazu, ergibt dies eine Gesamtzahl von 62.848.
Dies bedeutet, dass sich die Zahl der von [der] Hochschülerinnen- und Hochschülerschaft an der Universität Wien zu entsendenden Mandatarinnen und Mandatare der Bundesvertretung von 12 auf 13 erhöht.
Die weitere Überprüfung ergab, dass auch an der Universität Linz bei Hinzurechnung der beurlaubten Studierenden ein zusätzliches Mandat zu vergeben ist (3 statt 2).
Die gesamte Anlage zu §2 der gegenständlichen Verordnung wurde entsprechend den nunmehr vorliegenden Studierendendaten überarbeitet (die Auflistung liegt bei), wobei sich durch die Hinzurechnung beurlaubter Studierender und die Korrektur eines Tippfehlers bei der pädagogischen Akademie des Bundes in Innsbruck auch eine Änderung bei der Zahl der Studierenden bei der Wahlgemeinschaft ergab, womit allerdings keine Änderung bei den Mandaten (2) eintritt.
Vorbehaltlich der Zustimmung der Frau Bundesministerin kann die Übermittlung der Verordnungsänderung an das Bundeskanzleramt mittels e-Recht erfolgen.
(Da die Übermittlung von Verordnungen an das BKA nur noch elektronisch erfolgen darf - samt einem pdf-file der von der Frau Bundesministerin eh. unterfertigten Verordnung - sind im Fall der Zustimmung der Frau Bundesministerin von der Abteilung VII/6 die diesbezüglichen weiteren Veranlassungen zu treffen.)"
Eine im selben Akt liegende "Information für das Büro der Frau Bundesministerin" lautet wie folgt:
"Betreff: Hochschülerinnen- und Hochschülerschaftswahlen 2005,
Festlegung der Zahl der von den Universitätsvertretungen zu wählenden Vertreterinnen und Vertreter in die Bundesvertretung der Studierenden
Am Freitag, 29. April 2005, hat ein Gespräch betreffend die Zahl der von den Universitätsvertretungen zu wählenden Mandatarinnen und Mandatare in die Bundesvertretung statt gefunden.
Teilnehmerinnen und Teilnehmer: Sektionschef Dr. H, stv. SL Mag. F, Frau W (ÖH), Mag. W, (ÖH), Dr. S.
Den Studierenden wurde mitgeteilt, dass nach nochmaliger Prüfung der Divergenzen hinsichtlich der vom Bundesministerium für Bildung Wissenschaft und Kultur festgestellten und der von den Universitäten auf den jeweiligen Homepages festgestellten Zahlen davon auszugehen ist, dass die von den Universitäten festgestellten Zahlen auch die 'beurlaubten' Studierenden und auch die so genannten 'Mitbelegerinnen und Mitbeleger' enthalten.
Den Vertretern der ÖH wurde mitgeteilt, dass die 'beurlaubten' Studierenden in die Gesamtzahl der Studierenden aufzunehmen und somit dazu zu rechnen sind. Daraus ergibt sich eine Mandatsverschiebung von einem zusätzlichen Mandat für die Universitätsvertretung der Hochschülerinnen- und Hochschülerschaft an der Universität Wien (13. Mandat) und ein zusätzliches Mandat (3. Mandat) für die Hochschülerinnen- und Hochschülerschaft an der Universität Linz.
Nach der Beendigung dieses Gesprächs mit der Vertreterin und dem Vertreter der Österreichischen Hochschülerinnen- und Hochschülerschaft wurde 'intern' nochmals diskutiert, ob dem Wunsch der ÖH nicht doch näher getreten werden könnte, auch die 'Mitbelegerinnen und Mitbeleger' in die Gesamtzahl der Studierenden auf zunehmen.
Nach nochmaliger Überprüfung der Rechtslage könnte aus der Bestimmung des §59 Abs1 Ziffer 3 Universitätsgesetz 2002 in Verbindung mit §4 Abs3 der Universitäts-Studienevidenzverordnung 2004 eine derartige Interpretation vorgenommen werden. Bei Hinzurechnen der Mitbelegerinnen und Mitbeleger ergibt sich daher folgendes Bild:
...
Bei Hinzurechnen der beurlaubten Studierenden und der Mitbelegerinnen und Mitbeleger ergibt sich somit, dass sich die Zahl der zu wählenden Mandatarinnen und Madatare in die Bundesvertretung
an der Universität Wien von 12 auf 14
an der Technischen Universität Wien von 3 auf 4 an der Universität Linz von 2 auf 3
an der Universität Klagenfurt von 1 auf 2 und an der Akademie der bildenden Künste von 0 auf 1
erhöht.
Im vorliegenden Verordnungsentwurf sind diese Zahlen berücksichtigt."
Wie sich aus diesem Verordnungsakt ergibt, wurde eine diesem Entwurf entsprechende Verordnung von der genannten Bundesministerin am 18. Mai 2005 unterfertigt und hiermit erlassen.
5. Die im vorliegenden Zusammenhang gleichfalls bedeutsamen §§51 und 52 Hochschülerinnen- und Hochschülerschaftswahlordnung 2005 BGBl. II 91 lauten wie folgt:
"Listenverbände
§51. (1) Der Zusammenschluss von wahlwerbenden Gruppen zu einem Listenverband gemäß §35a Abs5 HSG 1998 ist durch die jeweilige zustellungsbevollmächtigte Vertreterin oder den jeweiligen zustellungsbevollmächtigten Vertreter dieser wahlwerbenden Gruppen der Vorsitzenden oder dem Vorsitzenden der Wahlkommission bei der Österreichischen Hochschülerinnen- und Hochschülerschaft schriftlich bekannt zu geben. Jede wahlwerbende Gruppe darf nur einem Listenverband angehören. Die Meldung über den Zusammenschluss muss spätestens vier Wochen vor dem letzten Wahltag bei der oder dem Vorsitzenden dieser Wahlkommission einlangen. Gleichzeitig ist eine gemeinsame zustellungsbevollmächtigte Vertreterin oder ein gemeinsamer zustellungsbevollmächtigter Vertreter für den jeweiligen Listenverband namhaft zu machen. Entspricht ein Listenverband nicht den einschlägigen Bestimmungen, so ist der Vorschlag zur Verbesserung zurückzustellen. Der verbesserte Vorschlag ist innerhalb einer Frist von drei Tagen nach Einlangen bei der zustellungsbevollmächtigten Vertreterin oder dem zustellungsbevollmächtigten Vertreter, längstens aber zwei Wochen vor dem ersten Wahltag, mit eingeschriebenem Brief der Vorsitzenden oder dem Vorsitzenden der Wahlkommission bei der Österreichischen Hochschülerinnen- und Hochschülerschaft wieder vorzulegen.
(2) Die oder der Vorsitzende dieser Wahlkommission hat den Zusammenschluss der wahlwerbenden Gruppen zu einem Listenverband spätestens acht Tage vor dem ersten Wahltag an alle betroffenen Universitäten durch die Vorsitzende oder den Vorsitzenden der Wahlkommission an der betreffenden Universität zu veröffentlichen.
(3) Nach Vorliegen der Wahlergebnisse hat die Wahlkommission der Österreichischen Hochschülerinnen- und Hochschülerschaft festzustellen, ob ein Listenverband ein Mandat erhalten hat.
(4) Hat ein Listenverband ein Mandat erhalten, so hat die oder der gemeinsame Zustellungsbevollmächtigte der oder dem Vorsitzenden der Wahlkommission der Österreichischen Hochschülerinnen- und Hochschülerschaft die Mandatarin oder den Mandatar sowie eine Ersatzperson für die Bundesvertretung bis spätestens zwei Wochen nach dem letzten Wahltag der Hochschülerinnen- und Hochschülerschaftswahl bekannt zu geben. Die Mandatarin oder der Mandatar sowie eine Ersatzperson sind von den Zustellungsbevollmächtigten der wahlwerbenden Gruppen des Listenverbandes zu wählen. Wahlberechtigt sind jene Zustellungsbevollmächtigten wahlwerbende Gruppen des Listenverbandes, die keine Studierendenvertreterin oder keinen Studierendenvertreter in die Bundesvertretung wählen dürfen. Nachnominierungen sind zulässig.
Wahlgemeinschaft
§52. (1) Die oder der Vorsitzende der Wahlkommission bei der Österreichischen Hochschülerinnen- und Hochschülerschaft hat die Mitglieder der Universitätsvertretungen und der Akademievertretungen von Universitäten bzw. Akademien mit jeweils weniger als 1 000 Studierenden zur Wahl der Mandatarinnen und Mandatare für die Bundesvertretung zu laden. Diese Wahl hat ehestmöglich nach der Hochschülerinnen- und Hochschülerschaftswahl stattzufinden.
(2) Für jede gewählte Mandatarin oder jeden Mandatar ist gleichzeitig eine Ersatzperson zu wählen. Nachnominierungen sind zulässig.
(3) Gewählt sind jene Personen, welche die meisten Stimmen erhalten. Bei Stimmengleichheit entscheidet das Los."
III. Der Verfassungsgerichtshof hat nach Durchführung einer öffentlichen mündlichen Verhandlung erwogen:
1. Der Antrag
Der vorliegende Gesetzesprüfungsantrag richtet sich in erster Linie gegen §35a HSG bzw. gegen dessen Abs4.
Begründend bringen die antragstellenden Abgeordneten dazu im Wesentlichen Folgendes vor:
"IV. Verletzung des Gleichheitsgrundsatzes und des für die Selbstverwaltung geltenden demokratischen Prinzips der Bundesverfassung
1. a) §35a HSG verstößt zunächst gegen den Gleichheitsgrundsatz des Art7 B-VG.
Der Gleichheitsgrundsatz bindet auch den Gesetzgeber und legt ihm die Verpflichtung auf, an gleiche Tatbestände gleiche Rechtsfolgen zu knüpfen. Wesentliche Unterschiede im Tatsachenbereich müssen zu entsprechend unterschiedlichen Regelungen führen. Unterschiedliche Regelungen, die nicht in entsprechenden Unterschieden im Tatsächlichen ihre Grundlage haben, sind gleichheitswidrig, weil sachlich nicht gerechtfertigt. Die Sachlichkeit einer Norm im Sinne einer sachlich gerechtfertigten Differenzierung hängt von ihrem objektiven Gehalt ab.
Ein Gesetz entspricht dann nicht dem Gleichheitssatz, wenn die in Betracht kommende Regelung sachlich nicht gerechtfertigt ist. Jede unsachliche Unterscheidung ist, unter dem Blickwinkel des Gleichheitssatzes, verfassungswidrig (vgl. VfSlg. 11.013/1987).
Eine sachliche Differenzierung liegt nur vor, wenn sie innerhalb der Regelung einer bestimmten Materie vorgenomme