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L37159 Anliegerbeitrag Aufschließungsbeitrag InteressentenbeitragNorm
AVG §8;Rechtssatz
Im Beschwerdefall hat die belangte Behörde ihrer Beurteilung des Gebäudeumrisses zwar § 81 Abs. 4 erster Satz Wr BauO zu Grunde gelegt und für die Ermittlung des Umrisses von der maßgeblichen Waagrechten gegen das Gebäudeinnere ansteigend einen 45 Grad igen Winkel angesetzt. Unberücksichtigt geblieben ist jedoch die Anordnung des § 81 Abs. 4 zweiter (letzter) Satz leg. cit., wonach dann, wenn im Bebauungsplan eine besondere Bestimmung über die Höhe oder die Form der Dächer festgesetzt ist, der dieser Festsetzung entsprechende Winkel für die Bildung des Gebäudeumrisses maßgebend ist. Ausgehend von der maßgeblichen Länge der Gebäudefront (rund 33 m) beträgt der hier entsprechende Winkel für die Bildung des Gebäudeumrisses unter Beachtung des höchstzulässigen Punktes des Daches maßgeblich weniger als der von der belangten Behörde angenommene 45 Grad ige Winkel. Damit wird der im Sinne des § 81 Abs. 4 erster Satz Bauordnung für Wien zu bildende Umriss vom bewilligten Bauvorhaben überschritten. Auf Grund ihrer Rechtsauffassung, die die Festsetzung des entsprechenden Winkels für die Bildung des Gebäudeumrisses im Sinne des § 81 Abs. 4 zweiter Satz Wr BauO unbeachtet lässt, hat sich die belangte Behörde in der Begründung des angefochtenen Bescheides nicht mit der weiteren auf § 5 Abs. 4 lit. i Wr BauO gestützten Regelung des Bebauungsplanes über die Gliederung der Baumassen bei der Ermittlung der zulässigen Gebäudehöhe nach § 81 Abs. 2 Wr BauO auseinander gesetzt. Es ist daher auch im Beschwerdefall nicht auszuschließen, dass die Beschwerdeführer durch die Bewilligung des Bauvorhabens in dem von ihnen geltend gemachten subjektiv-öffentlichen Recht auf Einhaltung der Bestimmungen über die Gebäudehöhe gemäß § 134a Abs. 1 lit. b Wr BauO verletzt werden.
Schlagworte
Nachbarrecht Nachbar Anrainer Grundnachbar subjektiv-öffentliche Rechte, Gebäudehöhe BauRallg5/1/5Besondere RechtsgebieteBaurecht NachbarEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2008:2007050034.X01Im RIS seit
12.06.2008Zuletzt aktualisiert am
20.08.2009