RS Vwgh 2008/4/29 2007/05/0306

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 29.04.2008
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L37154 Anliegerbeitrag Aufschließungsbeitrag Interessentenbeitrag
Oberösterreich
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L82000 Bauordnung
L82004 Bauordnung Oberösterreich
L82304 Abwasser Kanalisation Oberösterreich
10/07 Verwaltungsgerichtshof
40/01 Verwaltungsverfahren

Norm

AVG §42 Abs3;
AVG §42;
AVG §8;
BauO OÖ 1994 §32 Abs1;
BauO OÖ 1994 §33 Abs1;
BauO OÖ 1994 §33 Abs4;
BauRallg;
VwGG §42 Abs2 Z1;

Rechtssatz

§ 33 Abs. 1 Oö. BauO 1994 verwendet ausdrücklich den Begriff "Bauverhandlung"; Abs. 1 des § 32 Oö. BauO 1994, der die Überschrift "Bauverhandlung" trägt, verweist auf die "§§ 40 ff AVG". Daraus folgt, dass eine Verhandlung nach § 32 Abs. 1 Oö. BauO 1994 nur eine solche ist, die den Anforderungen der §§ 40 ff AVG entspricht, d.h. es müssen die Kundmachungsvorschriften eingehalten werden, die eine Präklusion ermöglichen. Wurde keine mündliche Bauverhandlung anberaumt, gelten die allgemeinen Regelungen übergangener Parteien, die einen Rechtsanspruch oder ein rechtliches Interesse an einer Verwaltungssache haben, denen aber nicht Parteistellung im Verfahren eingeräumt wurde.

Wurde die Anberaumung einer Bauverhandlung kundgemacht, kann sich der Nachbar - auch wenn er persönlich zu laden gewesen wäre, dies jedoch von der Behörde verabsäumt wurde - über das Bauverfahren informieren wie jeder Beteiligte, der nicht persönlich zu laden ist. Für ihn gelten auch die Regelungen der sogenannten Quasiwiedereinsetzung i.S. des § 42 Abs. 3 AVG. Wurde keine mündliche Verhandlung anberaumt, hat der Nachbar vom Bauverfahren keine Kenntnis erlangt.

Nur für übergangene Parteien im Sinne des § 33 Abs. 1 Oö. BauO 1994 kommt daher § 33 Abs. 4 leg. cit. in Betracht, weil diese auf Grund der entsprechenden Kundmachung nach § 32 Abs. 1 Oö. Bauordnung 1994 in Verbindung mit den §§ 40 ff AVG die zur Verfolgung ihrer Rechte erforderlichen Informationen vermittelt bekommen (Hinweis auf das Erkenntnis vom 23. März 1999, Zl. 98/05/0217). Hievon unterscheidet sich aber eine Partei, die einen Rechtsanspruch oder ein rechtliches Interesse an einer Verwaltungssache hat, welcher aber im Verfahren nicht die Stellung einer Partei eingeräumt wurde und gegenüber welcher keine Bescheiderlassung erfolgte.

§ 33 Oö. BauO 1994 ist somit nur für übergangene Parteien im aufgezeigten Umfang anzuwenden. Insoweit daher für übergangene Parteien die im § 33 Oö. BauO 1994 normierten Tatbestandsvoraussetzungen nicht gegeben sind, kann diesen Nachbarn schon im Hinblick auf die ausdrückliche gesetzliche Regelung der Ablauf der im § 33 Abs. 4 Oö. BauO 1994 genannten Frist nicht entgegengehalten werden.

Schlagworte

Bauverfahren (siehe auch Behörden Vorstellung Nachbarrecht Diverses) Parteien BauRallg11/1Baurecht Nachbar übergangenerVerfahrensbestimmungen

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2008:2007050306.X02

Im RIS seit

13.06.2008

Zuletzt aktualisiert am

08.01.2013
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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