RS Vwgh 2008/4/29 2007/05/0039

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 29.04.2008
beobachten
merken

Index

L37153 Anliegerbeitrag Aufschließungsbeitrag Interessentenbeitrag
Niederösterreich
L82003 Bauordnung Niederösterreich
L85003 Straßen Niederösterreich
40/01 Verwaltungsverfahren

Norm

AVG §8;
BauO NÖ 1996 §6 Abs2 Z1 impl;
LStG NÖ 1999 §13 Abs1;

Rechtssatz

§ 13 Abs. 2 Z 1 NÖ LStG bei der Aufzählung der subjektivöffentlichen Rechte von Nachbarn im Bewilligungsverfahren die Standsicherheit und Trockenheit der Bauwerke der Nachbarn, nicht aber diejenige der Grundstücke der Nachbarn im Auge hat (Hinweis auf das hg. Erkenntnis vom 24. Februar 2004, 2001/05/1106). Insofern ähnelt diese Bestimmung dem § 6 Abs. 2 Z 1 der NÖ BauO 1996, der ebenfalls ein subjektiv-öffentliches Nachbarrecht in Bezug auf die Standsicherheit, die Trockenheit und den Brandschutz der Bauwerke der Nachbarn festlegt. Der Verwaltungsgerichtshof hat bereits wiederholt ausgesprochen, dass den Nachbarn nach dieser Bestimmung der Bauordnung die Gewährleistung der Standsicherheit, Trockenheit und des Brandschutzes nur hinsichtlich ihrer bestehenden und baubehördlich bewilligten bzw. angezeigten Bauwerke, nicht aber in Bezug auf ihre Grundstücke zusteht (Hinweis auf das hg. Erkenntnis vom 3. Juli 2007, Zl. 2006/05/0088, mwN).

Schlagworte

Straßenrecht Wegerecht Kraftfahrwesen Straßenverkehr

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2008:2007050039.X01

Im RIS seit

13.06.2008

Zuletzt aktualisiert am

12.07.2008
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
Zurück Haftungsausschluss Vernetzungsmöglichkeiten

Sofortabfrage ohne Anmeldung!

Jetzt Abfrage starten