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L37153 Anliegerbeitrag Aufschließungsbeitrag InteressentenbeitragNorm
AVG §8;Rechtssatz
§ 13 Abs. 2 Z 1 NÖ LStG bei der Aufzählung der subjektivöffentlichen Rechte von Nachbarn im Bewilligungsverfahren die Standsicherheit und Trockenheit der Bauwerke der Nachbarn, nicht aber diejenige der Grundstücke der Nachbarn im Auge hat (Hinweis auf das hg. Erkenntnis vom 24. Februar 2004, 2001/05/1106). Insofern ähnelt diese Bestimmung dem § 6 Abs. 2 Z 1 der NÖ BauO 1996, der ebenfalls ein subjektiv-öffentliches Nachbarrecht in Bezug auf die Standsicherheit, die Trockenheit und den Brandschutz der Bauwerke der Nachbarn festlegt. Der Verwaltungsgerichtshof hat bereits wiederholt ausgesprochen, dass den Nachbarn nach dieser Bestimmung der Bauordnung die Gewährleistung der Standsicherheit, Trockenheit und des Brandschutzes nur hinsichtlich ihrer bestehenden und baubehördlich bewilligten bzw. angezeigten Bauwerke, nicht aber in Bezug auf ihre Grundstücke zusteht (Hinweis auf das hg. Erkenntnis vom 3. Juli 2007, Zl. 2006/05/0088, mwN).
Schlagworte
Straßenrecht Wegerecht Kraftfahrwesen StraßenverkehrEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2008:2007050039.X01Im RIS seit
13.06.2008Zuletzt aktualisiert am
12.07.2008