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L10013 Gemeindeordnung Gemeindeaufsicht GemeindehaushaltNorm
AVG §7 Abs1 Z4;Rechtssatz
Da es sich bei Maßnahmen der hier behaupteten Verbreiterung der Straße jedenfalls um eine Umgestaltung derselben handelt (Hinweis auf § 12 Abs. 1 NÖ LStG 1999 sowie Hauer/Zaussinger, Niederösterreichisches Baurecht, 7. Auflage, S. 1471, zu § 12 NÖ Straßengesetz 1999) und der Bürgermeister der mitbeteiligten Gemeinde im Hinblick auf das Vorbringen der Beschwerdeführerin in ihrem an ihn gerichteten Schreiben vom 3. August 2005 nicht mehr davon ausgehen konnte, dass eine bewilligungsfreie Umgestaltung der Straße vorliegt, wäre er im Sinne seiner Verpflichtung, die Verwaltungsvorschriften einzuhalten, gehalten gewesen, einen Antrag zur Bewilligung der Umgestaltung der Straße im Sinne des § 12 Abs. 1 NÖ LStG 1999 einzubringen. Die Beurteilung der Frage, ob eine bewilligungsfreie Umgestaltung einer Straße vorliegt, obliegt nämlich ausschließlich der Behörde; das ist im Beschwerdefall gemäß § 2 Z. 1 NÖ LStG 1999 der Bürgermeister, ungeachtet einer allfälligen Befangenheit des Organwalters im Sinne des § 7 Abs. 1 Z. 4 AVG (Hinweis auf die hg. Erkenntnisse vom 23. März 1990, Zl. 95/05/0001, und vom 21. Jänner 1999, Zl. 97/06/0202, zu den Wirkungen einer solchen Befangenheit).
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2008:2007050011.X02Im RIS seit
10.06.2008Zuletzt aktualisiert am
19.11.2009