RS Vwgh 2008/4/29 2007/05/0306

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 29.04.2008
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Index

L37154 Anliegerbeitrag Aufschließungsbeitrag Interessentenbeitrag
Oberösterreich
L81704 Baulärm Umgebungslärm Oberösterreich
L82000 Bauordnung
L82004 Bauordnung Oberösterreich
L82304 Abwasser Kanalisation Oberösterreich
40/01 Verwaltungsverfahren

Norm

AVG §42 Abs1;
AVG §8;
BauO OÖ 1994 §31 Abs1 Z2;
BauO OÖ 1994 §32 Abs1;
BauO OÖ 1994 §33 Abs1;
BauO OÖ 1994 §33 Abs2 Z1;
BauO OÖ 1994 §33 Abs2 Z2;
BauRallg;

Rechtssatz

Schon im hg. Erkenntnis vom 23. März 1999, Zl. 98/05/0217, hat der Verwaltungsgerichtshof zur Regelung des § 33 Oö. BauO 1994 in der damals geltenden, jedoch - soweit für das Beschwerdeverfahren von Relevanz - vergleichbaren Rechtslage vor der Novelle LGBl. Nr. 70/1998 ausgeführt, dass für Nachbarn im Sinne des § 31 Oö. BauO 1994, auf welche die im § 33 leg. cit. normierten Tatbestandsvoraussetzungen zutreffen (im Beschwerdefall maßgeblich: "weil sie zu dieser Verhandlung entgegen § 32 Abs. 1 nicht geladen wurden"), die der "übergangenen Partei" grundsätzlich zustehenden, zeitlich nicht begrenzten Parteienrechte insoweit eingeschränkt wurden, als diese übergangenen Parteien nunmehr nur innerhalb eines Jahres die im § 42 Abs. 1 AVG angeordnete Präklusionswirkung (Verlust der Parteistellung) durch nachträgliches Erheben von Einwendungen gegen das Bauvorhaben - jetzt: entweder durch Gewährung des Parteiengehörs im Sinne des § 33 Abs. 2 Z. 1 Oö. BauO 1994 oder durch Zustellung einer Bescheidausfertigung gemäß § 33 Abs. 2 Z. 2 leg. cit. - aufheben können. Die Regelung des § 33 Oö. BauO 1994 schränkt daher die Möglichkeit, Einwendungen gegen das bewilligte Bauvorhaben zu erheben, zu Gunsten des Genehmigungswerbers und zu Gunsten der Rechtssicherheit und des Rechtsfriedens ein. Im Übrigen hat die Regelung des § 33 Oö. BauO 1994 an der Parteistellung der Nachbarn im Baubewilligungsverfahrens nichts geändert.

Schlagworte

Bauverfahren (siehe auch Behörden Vorstellung Nachbarrecht Diverses) Parteien BauRallg11/1Baurecht Nachbar übergangener

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2008:2007050306.X01

Im RIS seit

13.06.2008

Zuletzt aktualisiert am

08.01.2013
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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