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L37154 Anliegerbeitrag Aufschließungsbeitrag InteressentenbeitragNorm
AVG §42 Abs1;Rechtssatz
Schon im hg. Erkenntnis vom 23. März 1999, Zl. 98/05/0217, hat der Verwaltungsgerichtshof zur Regelung des § 33 Oö. BauO 1994 in der damals geltenden, jedoch - soweit für das Beschwerdeverfahren von Relevanz - vergleichbaren Rechtslage vor der Novelle LGBl. Nr. 70/1998 ausgeführt, dass für Nachbarn im Sinne des § 31 Oö. BauO 1994, auf welche die im § 33 leg. cit. normierten Tatbestandsvoraussetzungen zutreffen (im Beschwerdefall maßgeblich: "weil sie zu dieser Verhandlung entgegen § 32 Abs. 1 nicht geladen wurden"), die der "übergangenen Partei" grundsätzlich zustehenden, zeitlich nicht begrenzten Parteienrechte insoweit eingeschränkt wurden, als diese übergangenen Parteien nunmehr nur innerhalb eines Jahres die im § 42 Abs. 1 AVG angeordnete Präklusionswirkung (Verlust der Parteistellung) durch nachträgliches Erheben von Einwendungen gegen das Bauvorhaben - jetzt: entweder durch Gewährung des Parteiengehörs im Sinne des § 33 Abs. 2 Z. 1 Oö. BauO 1994 oder durch Zustellung einer Bescheidausfertigung gemäß § 33 Abs. 2 Z. 2 leg. cit. - aufheben können. Die Regelung des § 33 Oö. BauO 1994 schränkt daher die Möglichkeit, Einwendungen gegen das bewilligte Bauvorhaben zu erheben, zu Gunsten des Genehmigungswerbers und zu Gunsten der Rechtssicherheit und des Rechtsfriedens ein. Im Übrigen hat die Regelung des § 33 Oö. BauO 1994 an der Parteistellung der Nachbarn im Baubewilligungsverfahrens nichts geändert.
Schlagworte
Bauverfahren (siehe auch Behörden Vorstellung Nachbarrecht Diverses) Parteien BauRallg11/1Baurecht Nachbar übergangenerEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2008:2007050306.X01Im RIS seit
13.06.2008Zuletzt aktualisiert am
08.01.2013