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001 Verwaltungsrecht allgemeinNorm
ABGB §6;Hinweis auf Stammrechtssatz
GRS wie 2003/18/0194 E 7. September 2004 VwSlg 16432 A/2004 RS 1Stammrechtssatz
Dem klaren Wortlaut des § 7 Abs 4 Z 1 FrG 1997 idF der FrG-Novelle 2002, BGBl I Nr 126 zufolge kommt die Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis an einen Fremden, der einen Universitätslehrgang besucht, lediglich dann in Betracht, wenn der Besuch dieses Universitätslehrganges nicht ausschließlich der Vermittlung der deutschen Sprache dient. Ein Abweichen von diesem klaren Gesetzeswortlaut wäre nur dann zulässig, wenn eindeutig feststünde, dass der Gesetzgeber etwas anderes gewollt hat, als er zum Ausdruck gebracht hat, so wenn den Gesetzesmaterialien mit eindeutiger Sicherheit entnommen werden kann, dass der Wille des Gesetzesgebers tatsächlich in eine andere Richtung gegangen ist, als sie in der getroffenen Regelung zum Ausdruck kommt.
Schlagworte
Auslegung Anwendung der Auslegungsmethoden Bindung an den Wortlaut des Gesetzes VwRallg3/2/1 Auslegung Anwendung der Auslegungsmethoden Analogie Schließung von Gesetzeslücken VwRallg3/2/3 Begründung Begründungsmangel Besondere Rechtsgebiete Auslegung Anwendung der Auslegungsmethoden Verhältnis der wörtlichen Auslegung zur teleologischen und historischen Auslegung Bedeutung der Gesetzesmaterialien VwRallg3/2/2European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2008:2005210104.X02Im RIS seit
19.06.2008Zuletzt aktualisiert am
15.10.2008