RS Vwgh 2008/4/29 2005/21/0104

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Veröffentlicht am 29.04.2008
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Index

001 Verwaltungsrecht allgemein
10/07 Verwaltungsgerichtshof
20/01 Allgemeines bürgerliches Gesetzbuch (ABGB)
41/02 Passrecht Fremdenrecht

Norm

ABGB §6;
ABGB §7;
FrG 1997 §7 Abs4 Z1 idF 2002/I/126;
VwGG §42 Abs2 Z3 litb;
VwGG §42 Abs2 Z3 litc;
VwRallg;

Hinweis auf Stammrechtssatz

GRS wie 2003/18/0194 E 7. September 2004 VwSlg 16432 A/2004 RS 1

Stammrechtssatz

Dem klaren Wortlaut des § 7 Abs 4 Z 1 FrG 1997 idF der FrG-Novelle 2002, BGBl I Nr 126 zufolge kommt die Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis an einen Fremden, der einen Universitätslehrgang besucht, lediglich dann in Betracht, wenn der Besuch dieses Universitätslehrganges nicht ausschließlich der Vermittlung der deutschen Sprache dient. Ein Abweichen von diesem klaren Gesetzeswortlaut wäre nur dann zulässig, wenn eindeutig feststünde, dass der Gesetzgeber etwas anderes gewollt hat, als er zum Ausdruck gebracht hat, so wenn den Gesetzesmaterialien mit eindeutiger Sicherheit entnommen werden kann, dass der Wille des Gesetzesgebers tatsächlich in eine andere Richtung gegangen ist, als sie in der getroffenen Regelung zum Ausdruck kommt.

Schlagworte

Auslegung Anwendung der Auslegungsmethoden Bindung an den Wortlaut des Gesetzes VwRallg3/2/1 Auslegung Anwendung der Auslegungsmethoden Analogie Schließung von Gesetzeslücken VwRallg3/2/3 Begründung Begründungsmangel Besondere Rechtsgebiete Auslegung Anwendung der Auslegungsmethoden Verhältnis der wörtlichen Auslegung zur teleologischen und historischen Auslegung Bedeutung der Gesetzesmaterialien VwRallg3/2/2

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2008:2005210104.X02

Im RIS seit

19.06.2008

Zuletzt aktualisiert am

15.10.2008
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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