RS Vwgh 2008/4/29 2006/21/0216

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Veröffentlicht am 29.04.2008
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Index

10/07 Verwaltungsgerichtshof
20/01 Allgemeines bürgerliches Gesetzbuch (ABGB)
40/01 Verwaltungsverfahren
41/02 Asylrecht
41/02 Passrecht Fremdenrecht

Norm

ABGB §140;
AVG §58 Abs2 impl;
AVG §59 Abs1 impl;
FrPolG 2005 §120 Abs1 Z2;
FrPolG 2005 §31 Abs1;
VStG §44a Z1;
VStG §7;
VwGG §42 Abs2 Z1;

Rechtssatz

Die belBeh wirft dem Fremden gemäß dem Spruch des erstinstanzlichen Straferkenntnisses vor, er habe durch Gewährung der Unterkunft gegenüber seinen Kindern diesen Beihilfe zu ihrem rechtswidrigen Aufenthalt in Österreich geleistet. Weiters habe er seiner eigenen Verpflichtung als ihr gesetzlicher Vertreter dazu, die Ausreise der Kinder zu veranlassen, nicht Rechnung getragen und sei deshalb gemäß § 7 VStG iVm § 120 Abs 1 Z 2 und § 31 Abs 1 FrPolG 2005 zu bestrafen. Abgesehen davon, dass der letztgenannte Vorwurf vom erstgenannten - zu Unrecht erhobenen - nach der Begründung der belBeh inhaltlich nicht trennbar ist, wurde durch die Vermengung der keinen gesetzlichen Straftatbestand unterstellbaren - unmittelbaren Täterschaft mit der Leistung eines bloßen Tatbeitrages in einem einheitlichen (zudem unübersichtlichen) Spruch auch dem Konkretisierungsgebot des § 44a Z. 1 VStG nicht entsprochen (Hinweis E 28. Februar 2005, 2001/10/0152).

Schlagworte

Trennbarkeit gesonderter AbspruchSpruch und BegründungBesondere RechtsgebieteSpruch Begründung (siehe auch AVG §58 Abs2 und §59 Abs1 Spruch und Begründung)"Die als erwiesen angenommene Tat" Begriff Umfang der Konkretisierung (siehe auch Tatbild)

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2008:2006210216.X02

Im RIS seit

28.05.2008

Zuletzt aktualisiert am

08.01.2013
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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