RS Vwgh 2008/4/29 2006/21/0361

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Veröffentlicht am 29.04.2008
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Index

10/07 Verwaltungsgerichtshof
40/01 Verwaltungsverfahren
41/02 Asylrecht
41/02 Passrecht Fremdenrecht

Norm

AVG §1;
FrPolG 2005 §51 Abs5;
FrPolG 2005 §9 Abs1 Z2;
VwGG §42 Abs2 Z2;

Rechtssatz

Die Zuständigkeit der Sicherheitsdirektionen ist lediglich gemäß der Verfassungsbestimmung des § 9 Abs 1 Z 2 FrPolG 2005 zur Entscheidung über Berufungen in letzter Instanz, nicht aber zur Erlassung erstinstanzlicher Bescheide in Angelegenheiten der Fremdenpolizei vorgesehen. Eine besondere Zuständigkeitsregelung für Fälle wie die Erlassung von Bescheiden gemäß § 51 Abs 5 FrPolG 2005 wurde durch das FrPolG 2005 nicht getroffen, wäre - zur Begründung einer abweichenden Rechtsfolge - aber schon deshalb notwendig, weil es dadurch zu einer Verkürzung des Instanzenzuges käme. Hieraus folgt, dass auch zur (amtswegigen) Erlassung eines auf § 51 Abs 1 und Abs 5 FrPolG 2005 gestützten Bescheides die Bundespolizeidirektion in erster und die Sicherheitsdirektion - für den Fall der Erhebung einer Berufung durch den Fremden - in zweiter Instanz zur Entscheidung zuständig ist (Hinweis E 8. September 2005, 2005/21/0308; E 26. September 2007, 2007/21/0175). (Hier: Die Sicherheitsdirektion hat dagegen als erste Instanz - also ohne Vorschaltung der Bundespolizeidirektion und damit funktionell unzuständig - einen auf § 51 Abs. 5 FrPolG 2005 gestützten Feststellungsbescheid erlassen.)

Schlagworte

Instanzenzugsachliche Zuständigkeit in einzelnen AngelegenheitenBesondere Rechtsgebiete

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2008:2006210361.X02

Im RIS seit

28.05.2008

Zuletzt aktualisiert am

26.01.2009
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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