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10/07 VerwaltungsgerichtshofNorm
AVG §1;Rechtssatz
Die Zuständigkeit der Sicherheitsdirektionen ist lediglich gemäß der Verfassungsbestimmung des § 9 Abs 1 Z 2 FrPolG 2005 zur Entscheidung über Berufungen in letzter Instanz, nicht aber zur Erlassung erstinstanzlicher Bescheide in Angelegenheiten der Fremdenpolizei vorgesehen. Eine besondere Zuständigkeitsregelung für Fälle wie die Erlassung von Bescheiden gemäß § 51 Abs 5 FrPolG 2005 wurde durch das FrPolG 2005 nicht getroffen, wäre - zur Begründung einer abweichenden Rechtsfolge - aber schon deshalb notwendig, weil es dadurch zu einer Verkürzung des Instanzenzuges käme. Hieraus folgt, dass auch zur (amtswegigen) Erlassung eines auf § 51 Abs 1 und Abs 5 FrPolG 2005 gestützten Bescheides die Bundespolizeidirektion in erster und die Sicherheitsdirektion - für den Fall der Erhebung einer Berufung durch den Fremden - in zweiter Instanz zur Entscheidung zuständig ist (Hinweis E 8. September 2005, 2005/21/0308; E 26. September 2007, 2007/21/0175). (Hier: Die Sicherheitsdirektion hat dagegen als erste Instanz - also ohne Vorschaltung der Bundespolizeidirektion und damit funktionell unzuständig - einen auf § 51 Abs. 5 FrPolG 2005 gestützten Feststellungsbescheid erlassen.)
Schlagworte
Instanzenzugsachliche Zuständigkeit in einzelnen AngelegenheitenBesondere RechtsgebieteEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2008:2006210361.X02Im RIS seit
28.05.2008Zuletzt aktualisiert am
26.01.2009