RS Vwgh 2008/4/29 2007/05/0313

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 29.04.2008
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Index

L37152 Anliegerbeitrag Aufschließungsbeitrag Interessentenbeitrag
Kärnten
L80002 Raumordnung Raumplanung Flächenwidmung Bebauungsplan Kärnten
L82000 Bauordnung
L82002 Bauordnung Kärnten
40/01 Verwaltungsverfahren

Norm

AVG §8;
BauO Krnt 1996 §23 Abs3 liti;
BauRallg;
GdPlanungsG Krnt 1995 §3 Abs3;
GdPlanungsG Krnt 1995 §3 Abs4;

Hinweis auf Stammrechtssatz

GRS wie 85/06/0160 E 24. November 1988 RS 1 (hier: nur erster Satz)

Stammrechtssatz

Da das "Bauland-Dorfgebiet" vornehmlich zur Errichtung von landwirtschaftlichen Betrieben bestimmt ist, muss damit zwangsläufig ein gewisses Maß an Geruchsbelästigung von vornherein als zulässig angesehen werden. Ein Immissionsschutz (und damit ein subjektiv-öffentliches Recht des Nachbarn) besteht dort nur insoweit, als keine unzumutbare Umweltbelastung hervorgerufen wird, wobei das Gesetz beispielhaft landwirtschaftliche Produktionsstätten industrieller Prägung nennt.

Schlagworte

Planung Widmung BauRallg3 Nachbarrecht Nachbar Anrainer Grundnachbar subjektiv-öffentliche Rechte, Schutz vor Immissionen BauRallg5/1/6 Baurecht Nachbar

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2008:2007050313.X02

Im RIS seit

13.06.2008

Zuletzt aktualisiert am

12.07.2008
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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