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L37152 Anliegerbeitrag Aufschließungsbeitrag InteressentenbeitragNorm
AVG §8;Hinweis auf Stammrechtssatz
GRS wie 85/06/0160 E 24. November 1988 RS 1 (hier: nur erster Satz)Stammrechtssatz
Da das "Bauland-Dorfgebiet" vornehmlich zur Errichtung von landwirtschaftlichen Betrieben bestimmt ist, muss damit zwangsläufig ein gewisses Maß an Geruchsbelästigung von vornherein als zulässig angesehen werden. Ein Immissionsschutz (und damit ein subjektiv-öffentliches Recht des Nachbarn) besteht dort nur insoweit, als keine unzumutbare Umweltbelastung hervorgerufen wird, wobei das Gesetz beispielhaft landwirtschaftliche Produktionsstätten industrieller Prägung nennt.
Schlagworte
Planung Widmung BauRallg3 Nachbarrecht Nachbar Anrainer Grundnachbar subjektiv-öffentliche Rechte, Schutz vor Immissionen BauRallg5/1/6 Baurecht NachbarEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2008:2007050313.X02Im RIS seit
13.06.2008Zuletzt aktualisiert am
12.07.2008