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10/07 VerwaltungsgerichtshofNorm
AsylG 2005 §27 Abs4;Rechtssatz
Der Tatbestand der Z 3 des § 76 Abs 2 FrPolG 2005 (so wie jener der Z 4) kommt nur bis zur Einleitung des asylrechtlichen Ausweisungsverfahrens als Schubhaftgrund in Betracht, er dient also lediglich der Sicherung in der ersten Phase des Asylverfahrens. Die Behörde ist daher gehalten, sich über den Stand des Asylverfahrens zu informieren und dessen Fortgang allenfalls zu berücksichtigen, weil die Schubhaft nach Einleitung des asylrechtlichen Ausweisungsverfahrens nur noch auf die Z 2 und nach Vorliegen einer durchsetzbaren Ausweisung nur noch auf die Z 1 des § 76 Abs 2 FrPolG 2005 gestützt werden kann. Für sich genommen bewirkt eine derartige Unterlassung aber noch keine Rechtsverletzung des Fremden. (Hinweis E 7. Februar 2008, 2006/21/0389; E 28. Februar 2008, 2007/21/0512; E 30. August 2007, 2007/21/0043).
Schlagworte
Mangel der Berechtigung zur Erhebung der Beschwerde mangelnde subjektive Rechtsverletzung Parteienrechte und Beschwerdelegitimation Verwaltungsverfahren Mangelnde Rechtsverletzung Beschwerdelegitimation verneint keineBESCHWERDELEGITIMATIONBesondere RechtsgebieteEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2008:2008210085.X01Im RIS seit
28.05.2008Zuletzt aktualisiert am
25.01.2009