RS Vwgh 2008/4/29 2007/05/0125

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 29.04.2008
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Index

001 Verwaltungsrecht allgemein
24/01 Strafgesetzbuch
25/01 Strafprozess
40/01 Verwaltungsverfahren
86/01 Veterinärrecht allgemein

Norm

AVG §38;
StGB §222;
StPO 1975 §90;
TierschutzG 2005 §38 Abs7;
TierschutzG 2005 §38;
TierschutzG 2005 §5 Abs2 Z13;
VStG §30 Abs1;
VStG §30 Abs2;
VwRallg;

Beachte

Miterledigung (miterledigt bzw zur gemeinsamen Entscheidung verbunden):2007/05/0128

Hinweis auf Stammrechtssatz

GRS wie 90/19/0036 E 8. Oktober 1990 RS 1

Stammrechtssatz

Nur im Falle einer verurteilenden Entscheidung durch das Strafgericht besteht eine Bindung der Verwaltungsstrafbehörde in der Frage, ob ein gerichtlich zu ahndender Tatbestand vorliegt, der die Ahndung als Verwaltungsübertetung ausschließt. Bei Freispruch und Einstellung des Verfahrens hat eine selbständige Prüfung durch die Verwaltungsstrafbehörde zu erfolgen, ob sie zur Ahndung zuständig ist.

Schlagworte

Individuelle Normen und Parteienrechte Bindung der Verwaltungsbehörden an gerichtliche Entscheidungen VwRallg9/4

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2008:2007050125.X05

Im RIS seit

13.06.2008

Zuletzt aktualisiert am

22.04.2015
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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