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41 Innere AngelegenheitenNorm
B-VG Art140 Abs7Leitsatz
FremdenpolizeiG; MRK Art8; Ablehnung eines nach §8 FrPG gestellten Antrages auf Aufhebung des über den Bf. gemäß §3 Abs1 und 2 lita und e iVm. §4 FrPG verhängten unbefristeten Aufenthaltsverbotes; Bescheidcharakter der Erledigung; verfassungsrechtliche Unangreifbarkeit des unter Fristsetzung durch Erk. des VfGH aufgehobenen §3; infolgedessen jedenfalls keine Bedenken gegen den damit inhaltlich zusammenhängenden §8; durch Aufhebung des §3 kein Eingriff in die Rechtskraft des Bescheides; bis zum Ablauf der Frist hat die Verwaltungsbehörde zusätzlich zu §3 den Art8 Abs2 MRK unmittelbar anzuwenden; hier keinerlei auf Art8 bezughabende Interessenabwägung; Verletzung im Recht auf Achtung des Privat- und Familienlebens nach Art8 MRKSpruch
Der Bf. ist durch den angefochtenen Bescheid im verfassungsgesetzlich gewährleisteten Recht auf Achtung des Privat- und Familienlebens verletzt worden.
Der Bescheid wird aufgehoben.
Begründung
Entscheidungsgründe:
I. 1. a) Die Bezirkshauptmannschaft Bregenz verhängte mit dem in Rechtskraft erwachsenen Bescheid vom 18. Jänner 1983 über den 1966 geborenen Bf. - einen türkischen Staatsangehörigen - gemäß §3 Abs1 und 2 lita und e iVm. §4 des Fremdenpolizeigesetzes, BGBl. 75/1954, (FrPG) ein unbefristetes Aufenthaltsverbot für das gesamte Bundesgebiet.
Er wurde am 21. März 1983 aus Österreich abgeschoben.
b) Am 24. Jänner 1986 stellte der Bf., vertreten durch einen Rechtsanwalt, an die Bezirkshauptmannschaft Bregenz den Antrag auf Aufhebung des Aufenthaltsverbotes. Er begründete dies im wesentlichen wie folgt:
"... Das Aufenthaltsverbot wurde aufgrund von Diebstählen erlassen, die ich im Jahre 1982 verübt habe. Ich bin am 5. 1. 1966 geboren, es handelt sich also bei den von mir seinerzeit begangenen Diebstählen um Jugendstraftaten.
Inzwischen sind drei Jahre vergangen. Meine Eltern befinden sich seit 1970 bzw. 1971 in Österreich. Mein Vater X K arbeitet seit 14 Jahren bei der Spenglerei O B in Hard. Ich hatte während meines Aufenthaltes in Österreich bei Herrn B die Spenglerlehre begonnen, die dann durch das Aufenthaltsverbot abgebrochen wurde. Der Spenglermeister O B hat mir in Aussicht gestellt, daß ich im Falle meiner Wiedereinreise nach Österreich in seinem Betrieb die Lehre fortsetzen kann ..."
c) Diesen Antrag erledigte die Bezirkshauptmannschaft Bregenz mit folgendem, an den Bf. zu Handen seines Rechtsvertreters gerichteten Schreiben vom 17. April 1986:
"Sehr geehrter Herr K!
Mit Bescheid der Bezirkshauptmannschaft Bregenz vom 18. 1. 1983 wurde gegen Sie gemäß §3 Abs1 und Abs2 lita und e in Verbindung mit §4 Fremdenpolizeigesetz ein unbefristetes Aufenthaltsverbot für das Gebiet der Rep. Österreich erlassen. Aufgrund dieses Aufenthaltsverbotes wurden Sie am 21. 1. 1983 in die Türkei abgeschoben.
Das Aufenthaltsverbot wurde auf Grund des Urteiles des Landesgerichtes Feldkirch vom 29. 4. 1982, womit Sie wegen Verbrechen des Diebstahles durch Einbruch zu einer 3monatigen Freiheitsstrafe, bedingt auf 3 Jahre, sowie den Anzeigen des Gendarmeriepostens Hard wegen Einbruch bei Ihrem Arbeitgeber und Bootseinbrüchen, erlassen.
Gemäß §8 des Fremdenpolizeigesetzes hat die Behörde, die das Aufenthaltsverbot erlassen hat, auf Antrag oder von Amts wegen dieses aufzuheben, wenn die Gründe für seine Erlassung weggefallen sind.
Die in Ihrem Antrag vom 24. 1. 1986 vorgebrachten Gründe, die nicht zur Erlassung des Aufenthaltsverbotes führten, rechtfertigen keinesfalls die Aufhebung des Aufenthaltsverbotes im Sinne des §8 Fremdenpolizeigesetz.
Die Bezirkshauptmannschaft Bregenz lehnt daher den Antrag auf Aufhebung des Aufenthaltsverbotes ab.
Sie werden ersucht, nachträglich für Ihre Eingabe vom 24. 1. 1986 eine 120 S Bundesstempelmarke vorzulegen.
Mit vorzüglicher Hochachtung
Der Bezirkshauptmann:
1. A. F e. h."
2. Gegen dieses, vom Bf. als Bescheid gemäß §8 FrPG gewertete Schreiben vom 17. April 1986 wendet sich die vorliegende, auf Art144 B-VG gestützte Beschwerde an den VfGH. Darin wird die Verletzung des nach Art8 MRK verfassungsgesetzlich gewährleisteten Rechtes behauptet und die kostenpflichtige Aufhebung des bekämpften Bescheides beantragt.
3. Die Bezirkshauptmannschaft Bregenz als bel. Beh. erstattete eine Gegenschrift, in der sie den Bescheidcharakter der angefochtenen Erledigung verneint; im übrigen seien die Gründe, die zur Erlassung des Aufenthaltsverbotes geführt hatten, nicht weggefallen. Es wird die kostenpflichtige Abweisung der Beschwerde begehrt.
4. Die hier in erster Linie maßgebende Bestimmung des §8 FrPG lautet:
"Das Aufenthaltsverbot ist von der Behörde, die es erlassen hat, auf Antrag oder von Amts wegen aufzuheben, wenn die Gründe für seine Erlassung weggefallen sind."
II. Der VfGH hat erwogen:
1. a) Das angefochtene Schreiben der Bezirkshauptmannschaft Bregenz ist weder als Bescheid bezeichnet, noch in Spruch, Begründung und Rechtsmittelbelehrung unterteilt. Nach der ständigen Rechtsprechung des VfGH (zB VfSlg. 7436/1974, 8560/1979 und 9244/1981) sind aber auch formlose Erledigungen als Bescheide anzusehen, wenn durch sie nach ihrem Inhalt gegenüber individuell bestimmten Personen Verwaltungsangelegenheiten normativ geregelt werden, dh., wenn sie die bindende Gestaltung oder Feststellung von Rechtsverhältnissen zum Inhalt haben.
Mit der bekämpften Erledigung hat die Behörde das Begehren des Bf. auf Aufhebung des über ihn verhängten Aufenthaltsverbotes abgewiesen. Dieses Begehren war offenkundig als Antrag nach §8 FrPG zu qualifizieren und nicht etwa als Anregung, daß die Behörde nach §68 Abs2 AVG 1950 von dem ihr zukommenden Abänderungs- und Behebungsrecht Gebrauch machen möge. Über einen Antrag nach §8 FrPG ist dem §11 Abs4 FrPG zufolge bescheidmäßig abzusprechen.
Vor dem Hintergrund dieser Rechtslage und unter den geschilderten Umständen ist die angefochtene Erledigung als Bescheid iS des Art144 Abs1 B-VG zu werten.
b) Der administrative Instanzenzug ist erschöpft (§11 Abs4 FrPG).
c) Da auch die übrigen Prozeßvoraussetzungen vorliegen, ist die Beschwerde zulässig.
2. a) Der VfGH hat mit Erk. VfSlg. 10737/1985, §3 FrPG als verfassungswidrig aufgehoben, jedoch verfügt, daß diese Aufhebung erst mit Ablauf des 30. November 1986 in Kraft tritt.
Der Bf. beruft sich auf dieses Erkenntnis und führt zur Begründung seiner Behauptung, im verfassungsgesetzlich gewährleisteten Recht auf Achtung des Privat- und Familienlebens verletzt worden zu sein, aus:
"... Legt man diese geänderte Rechtsprechung des VfGH auf den vorliegenden Fall um, kommt man zum Ergebnis, daß das seinerzeitige Aufenthaltsverbot gegen den Beschwerdeführer aus mehreren Gründen nicht haltbar wäre.
Vor allem gilt dies für das Fehlen der Berücksichtigung der persönlichen Verhältnisse, denn bei einem jugendlichen Ausländer, dessen gesamte Familie in Österreich wohnt, kann eine erstmalige und dazu noch bedingte gerichtliche Verurteilung zur möglichen Mindeststrafe niemals zu einem unbefristeten Aufenthaltsverbot für einen Minderjährigen führen.
Ein Bescheid wie jener vom 18. 1. 1983 wäre nach dem Erkenntnis G225/85 und der vorgesehenen Neufassung des §3 FrPG nicht mehr zulässig. Dies bedeutet, daß nach der heutigen rechtlichen Situation das Aufenthaltsverbot gegen den Beschwerdeführer nicht verhängt werden könnte.
Dies bedeutet weiters, daß also gegenüber der damaligen Situation, als dies nach der damaligen Praxis möglich war, eine grundlegende Änderung der Rechtssituation eingetreten ist.
Die 'Gründe', also der Sachverhalt, der seinerzeit zur Verhängung des Aufenthaltsverbots geführt hat, würde demnach heute nicht mehr zu einem Aufenthaltsverbot führen. Dies kann nur bedeuten, daß der Sachverhalt, die Gründe, die seinerzeit zum Aufenthaltsverbot geführt haben, weggefallen ist, weggefallen im Sinne des §8 FrPG.
Diese Bestimmung beinhaltet ja ausdrücklich die Möglichkeit, bei geändertem Sachverhalt ein Aufenthaltsverbot aufzuheben, auch wenn es seinerzeit rechtskräftig geworden ist. Dabei geht §8 über §68 Abs2 AVG 1950 hinaus, indem es nämlich einen Anspruchstatbestand und eine Entscheidungspflicht der Behörde normiert.
Da beim heutigen Sachverhalt und dem heutigen Rechtsverständnis ein Aufenthaltsverbot gegen den Beschwerdeführer nicht mehr verhängt werden könnte, sind die Gründe, die seinerzeit zum Aufenthaltsverbot geführt haben, hinfällig.
Schon deshalb wird das vorliegende Aufenthaltsverbot aufzuheben sein, nach Aufhebung des angef. Bescheids.
Diese Aufhebung fällt im übrigen in die Zuständigkeit des VfGH, weil hier einmal ein Grundrechtsproblem (Eingriff in Art8 EMRK) vorliegt und zudem sich die Änderung des Sachverhalts aus der Rechtsprechung des VfGH unmittelbar ergibt.
Hinzu kommt ein Weiteres. Art8 Abs2 EMRK sieht vor, daß ein Eingriff in ein geschütztes Recht nach Art8 EMRK gesetzlich vorgesehen sein muß.
Im Urteil Malone hat der EGMR ausgesprochen, daß ein solches Gesetz nicht nur formell entsprechen muß, sondern auch inhaltlich. Es handle sich bei diesem Begriff nicht um eine reine Verweisung auf das innerstaatliche Recht, das entsprechende Gesetz müsse auch eine entsprechende rechtsstaatliche Qualität haben. Der EGMR verweist in diesem Zusammenhang ausdrücklich auf die Präambel zur Menschenrechtskonvention, das dort normierte Prinzip der 'Vorherrschaft des Rechts'.
Eine zwischenzeitlich vom VfGH als konventionswidrig befundene Norm wie §3 FrPG kann niemals ein solches Gesetz im Sinne des Art8 Abs2 EMRK und der Präambel zur Konvention darstellen. Es liegt demnach keine geeignete Grundlage für einen Eingriff in Art8 EMRK vor.
Im übrigen geht die ständige Rechtsprechung der Straßburger Konventionsinstanzen dahin, daß auch die Aufrechterhaltung eines seinerzeit allenfalls rechtmäßig durchgeführten Grundrechtseingriffs konventionswidrig sein kann, wenn für die Aufrechterhaltung des Eingriffs keine Notwendigkeit besteht und der Eingriff nach wie vor Wirkungen auf das Grundrecht entfaltet.
Dies ist hier der Fall, denn der Beschwerdeführer, der ledig ist, möchte bei seiner Familie wohnen, wie dies seine Altersgenossen üblicherweise zu tun pflegen. Der Eingriff in sein Familienleben wirkt sich daher nach wie vor aktuell aus.
Aus diesem Grund verstößt auch die Aufrechterhaltung des Aufenthaltsverbotes infolge der Ablehnung seiner Aufhebung gegen Art8 Abs2 EMRK, weil ein aufgrund einer konventionswidrigen Rechtsgrundlage (§3 FrPG) ergangener polizeilicher Eingrifftrotz Erkennbarkeit seiner verfassungsrechtlichen Problematik damit aufrechterhalten wird."
b) Jedenfalls im Ergebnis ist der Bf. im Recht:
aa) Zunächst ist festzustellen, daß gegen §8 FrPG unter dem Gesichtspunkt des vorliegenden Beschwerdefalles keine verfassungsrechtlichen Bedenken bestehen. Diese Bestimmung gewinnt ihren Inhalt nur aus dem Zusammenhalt mit §3 FrPG über das Aufenthaltsverbot. Diese Vorschrift ist aber aufgrund des oben (II. 2. a) zitierten hg. Erk. vom 12. Dezember 1985 verfassungsrechtlich unangreifbar (vgl. zB VfSlg. 4718/1964, 5310/1966, 8483/1979). §3 FrPG kann daher innerstaatlich nicht in Widerspruch zu dem auf Verfassungsstufe befindlichen Art8 MRK stehen. Damit aber ist vorerst auch §8 FrPG verfassungsrechtlich saniert.
bb) Die vom VfGH verfügte Aufhebung des §3 FrPG hat keinerlei Eingriff in die Rechtskraft früher aufgrund dieser Vorschrift erlassener Bescheide bewirkt. Auch §8 FrPG berechtigt oder verpflichtet die Behörde nicht, nun zu überprüfen, ob der Bescheid, mit dem seinerzeit das Aufenthaltsverbot verhängt wurde, rechtmäßig war. Vielmehr hat die Behörde das Aufenthaltsverbot (nur dann) aufzuheben "wenn die Gründe für seine Erlassung weggefallen sind", wenn sich also nach Erlassung des Aufenthaltsverbotes Umstände, die seinerzeit für seine Verhängung maßgebend waren, zugunsten des Fremden geändert haben.
Wie der VfGH im Erk. vom 12. Dezember 1985 (s. oben II.2.a) dargetan hat, kann schon die Erlassung eines Aufenthaltsverbotes gemäß §3 FrPG - und nicht erst die Ablehnung eines Vollstreckungsaufschubes nach §6 Abs2 FrPG - einen Eingriff in das durch Art8 MRK gewährleistete Recht auf Privat- und Familienleben bewirken. Die Aufrechterhaltung eines Aufenthaltsverbotes kann dieselbe Wirkung entfalten.
Art8 MRK enthält - wie im zitierten hg. Erkenntnis ausgeführt wurde - ein spezielles, an den Gesetzgeber gerichtetes Determinierungsgebot; diese auf Verfassungsstufe stehende Konventionsbestimmung verpflichtet den einfachen Gesetzgeber, die für die Verhängung eines Aufenthaltsverbotes bestehenden Eingriffsschranken deutlich zu machen.
Solange aber der Gesetzgeber diese näheren Bestimmungen nicht erlassen hat, hat die Verwaltungsbehörde auch iZm. der Erlassung eines Aufenthaltsverbotes den Art8 Abs2 MRK als innerstaatlich unmittelbar anwendbares (zusätzlich zu §3 FrPG geltendes) Recht anzuwenden. Die Verwaltungsbehörde hat also anhand des Art8 Abs2 MRK in jedem konkreten Fall zu beurteilen, ob die dort - weitmaschig - umschriebenen Voraussetzungen vorliegen, die es erlauben, ungeachtet des Eingriffes in das Privat- und Familienleben ein Aufenthaltsverbot zu erlassen; der Eingriff muß mithin ein Ziel haben, das nach Art8 Abs2 MRK gerechtfertigt ist und muß zur Erreichung dieses Zieles in einer demokratischen Gesellschaft notwendig sein.
Wenn die Behörde bei Erlassung des Aufenthaltsverbotes diese Aufgabe vernachlässigt, verletzt sie das durch Art8 MRK verfassungsgesetzlich gewährleistete Recht. Gleiches gilt für die Entscheidung nach §8 FrPG, ob das Aufenthaltsverbot aufrechtzuerhalten oder aufzuheben ist.
cc) Im Beschwerdefall hat die bel. Beh. diese Frage überhaupt nicht behandelt, obgleich der (etwa 20 Jahre alte) Bf. im Antrag ausdrücklich darauf hingewiesen hatte, daß seine Eltern in Österreich wohnen (s. oben I.1.b).
Die bel. Beh. wäre jedenfalls bei einem solchen Hinweis verhalten gewesen, sich auch mit der Frage auseinanderzusetzen, ob sich seit Erlassung des Aufenthaltsverbotes jene Umstände geändert haben, die zur Beurteilung der familiären und privaten Interessen einerseits und der öffentlichen Interessen andererseits maßgebend sind. Sie hätte schließlich diese Interessen gegeneinander abzuwägen gehabt.
Die Behörde hätte also zunächst feststellen müssen, ob - ungeachtet dessen, daß sich der Bf. seit ungefähr drei Jahren offenbar nicht mehr in Österreich, sondern anscheinend in der Türkei aufhält und möglicherweise dort bereits (wieder) integriert ist und seine Beziehungen zur in Österreich wohnhaften Familie (weitgehend) gelöst sind - überhaupt familiäre und private Interessen des Fremden am Aufenthalt in Österreich bestehen, zutreffendenfalls wie intensiv diese Interessen sind. Sodann hätte die Behörde zu klären gehabt, ob unter Berücksichtigung aller (weit gefächerten) maßgebenden Umstände öffentliche Interessen bestehen, die gegen einen Aufenthalt des Fremden in Österreich sprechen, wobei zum einen auf die gerichtlichen Vorstrafen Bedacht zu nehmen gewesen wäre, die seinerzeit das Aufenthaltsverbot motiviert hatten, zum anderen auf das seither gezeigte Verhalten des Bf. (etwa, ob er neuerlich straffällig geworden ist) sowie auch beispielsweise auf die Lage des Arbeitsmarktes und darauf, ob die Rückkehr des Bf. eine finanzielle Belastung der öffentlichen Hand befürchten läßt. Endlich hätte die Behörde das Gewicht der gegenläufigen Interessen gegeneinander in Beziehung zu setzen gehabt.
Diese hier gebotene Interessenabwägung hat die Behörde nicht vorgenommen. Daraus folgt, daß der Bf. im verfassungsgesetzlich gewährleisteten Recht auf Achtung des Privat- und Familienlebens nach Art8 MRK verletzt wurde.
Der angefochtene Bescheid war mithin aufzuheben.
Schlagworte
Fremdenpolizei, Aufenthaltsverbot, Bescheidbegriff, VfGH / Sachentscheidung Wirkung, VfGH / Aufhebung WirkungEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VFGH:1986:B490.1986Dokumentnummer
JFT_10138992_86B00490_00