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L37129 Benützungsabgabe Gebrauchsabgabe WienNorm
AVG §37;Rechtssatz
Die Behörde ist zu einem Widerruf der Gebrauchserlaubnis im Sinne des § 4 Abs. 1 Wr GebrauchsabgabeG nur in dem Fall ermächtigt, dass eine Änderung des für die Erteilung der Gebrauchserlaubnis maßgebend gewesenen Sachverhalts eingetreten und dadurch ein Versagungsgrund nach § 2 Abs. 2 leg. cit. erst entstanden ist (Hinweis auf das hg. Erkenntnis vom 26. September 1977, Zl. 2775/76, VwSlg. 9392 A/1977, sowie das zur insoweit vergleichbaren Rechtslage des NÖ GebrauchsabgabeG ergangene hg. Erkenntnis vom 29. August 1995, Zl. 94/05/0196). In diesem Fall obliegt es der Behörde, ausreichende Sachverhaltsfeststellungen zu treffen, die einen Vergleich mit der für die Erteilung der Gebrauchserlaubnis maßgebende Sach- und Rechtslage ermöglichen.
Schlagworte
Sachverhalt Sachverhaltsfeststellung VerfahrensmangelBesondere RechtsgebieteEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2008:2007050059.X01Im RIS seit
12.06.2008Zuletzt aktualisiert am
22.09.2011