RS Vwgh 2008/4/29 2007/05/0059

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Veröffentlicht am 29.04.2008
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Index

L37129 Benützungsabgabe Gebrauchsabgabe Wien
10/07 Verwaltungsgerichtshof
40/01 Verwaltungsverfahren

Norm

AVG §37;
GebrauchsabgabeG Wr 1966 §2 Abs2;
GebrauchsabgabeG Wr 1966 §4 Abs1;
VwGG §42 Abs2 Z3 litb;
VwGG §42 Abs2 Z3 litc;

Rechtssatz

Die Behörde ist zu einem Widerruf der Gebrauchserlaubnis im Sinne des § 4 Abs. 1 Wr GebrauchsabgabeG nur in dem Fall ermächtigt, dass eine Änderung des für die Erteilung der Gebrauchserlaubnis maßgebend gewesenen Sachverhalts eingetreten und dadurch ein Versagungsgrund nach § 2 Abs. 2 leg. cit. erst entstanden ist (Hinweis auf das hg. Erkenntnis vom 26. September 1977, Zl. 2775/76, VwSlg. 9392 A/1977, sowie das zur insoweit vergleichbaren Rechtslage des NÖ GebrauchsabgabeG ergangene hg. Erkenntnis vom 29. August 1995, Zl. 94/05/0196). In diesem Fall obliegt es der Behörde, ausreichende Sachverhaltsfeststellungen zu treffen, die einen Vergleich mit der für die Erteilung der Gebrauchserlaubnis maßgebende Sach- und Rechtslage ermöglichen.

Schlagworte

Sachverhalt Sachverhaltsfeststellung VerfahrensmangelBesondere Rechtsgebiete

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2008:2007050059.X01

Im RIS seit

12.06.2008

Zuletzt aktualisiert am

22.09.2011
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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