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10/07 VerwaltungsgerichtshofNorm
FrPolG 2005 §61 Z3;Hinweis auf Stammrechtssatz
GRS wie 2006/18/0228 E 16. Oktober 2007 RS 1(hier nur letzter Satz)Stammrechtssatz
Die Formulierung "vor Verwirklichung des maßgeblichen Sachverhaltes" war auch in den Vorgängerbestimmungen, nämlich § 20 Abs. 2 FrG 1993 und § 38 Abs. 1 Z. 3 FrG 1997, zu § 61 Z 3 FrPolG 2005 enthalten. Die Judikatur betreffend die Auslegung dieser Wortfolge des § 20 Abs 2 FrG 1993 (Hinweis E 13. März 1997, 95/18/0904) hat der VwGH mit ausführlicher Begründung nicht auf das FrG 1997 übertragen (Hinweis E 17. September 1998, 98/18/0170). Nach diesem Erkenntnis ist die Wortfolge "vor Verwirklichung des maßgeblichen Sachverhaltes" so zu verstehen, dass darunter der Zeitpunkt vor Eintritt des ersten der in ihrer Gesamtheit für die Verhängung des Aufenthaltsverbots maßgeblichen Umstände zu verstehen ist. Im Fall eines auf strafbare Handlungen gegründeten Aufenthaltsverbots handelt es sich beim "maßgeblichen Sachverhalt" nicht um die Verurteilungen, sondern um das zugrundeliegende Fehlverhalten. Der maßgebliche Sachverhalt umfasst alle Umstände, die die Behörde zur Begründung des im konkreten Fall verhängten Aufenthaltsverbots herangezogen hat. Es ist jedoch nicht zulässig, auch ein solches Fehlverhalten dem Aufenthaltsverbot zu Grunde zu legen, dass unter Berücksichtigung des seither verstrichenen Zeitraumes nicht (mehr) geeignet ist, eine relevante Vergrößerung der vom Fremden ausgehenden Gefährdung der maßgeblichen öffentlichen Interessen herbeizuführen. Diese Judikatur hat der VwGH auf § 61 Z. 3 FrPolG 2005 übertragen (Hinweis E 13. September 2006, 2006/18/0173). Demnach ist bei der Beurteilung der Zulässigkeit eines Aufenthaltsverbots im Grund des § 61 Z. 3 FrPolG 2005 zu prüfen, ob der Fremde vor Verwirklichung des ersten der von der Behörde zulässigerweise zur Begründung des Aufenthaltsverbots herangezogenen Umstände, die in ihrer Gesamtheit die Maßnahme tragen, die Voraussetzungen für die Verleihung der Staatsbürgerschaft gemäß § 10 Abs. 1 StbG 1985, wozu insbesondere ein zehnjähriger ununterbrochener und rechtmäßiger Aufenthalt im Bundesgebiet zählt, erfüllte.
Schlagworte
Besondere RechtsgebieteEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2008:2007210038.X01Im RIS seit
29.05.2008Zuletzt aktualisiert am
26.01.2009