RS Vwgh 2008/4/29 2007/05/0313

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Veröffentlicht am 29.04.2008
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Index

L37152 Anliegerbeitrag Aufschließungsbeitrag Interessentenbeitrag
Kärnten
L80002 Raumordnung Raumplanung Flächenwidmung Bebauungsplan Kärnten
L82000 Bauordnung
L82002 Bauordnung Kärnten
40/01 Verwaltungsverfahren

Norm

AVG §8;
BauO Krnt 1996 §23 Abs3 liti;
BauO Krnt 1996 §26;
BauRallg;
GdPlanungsG Krnt 1995 §3 Abs3;
GdPlanungsG Krnt 1995 §3 Abs4;

Rechtssatz

Für Gebäude land- und forstwirtschaftlicher Betriebe, die weder der Intensivtierhaltung dienen noch landwirtschaftliche Produktionsstätten industrieller Prägung darstellen und die im Bauland-Dorfgebiet errichtet werden sollen, ist kein (allgemeiner) Immissionsschutz vorgesehen. Der auch im Bauland-Dorfgebiet in Betracht kommende Immissionsschutz der Anrainer wurde vom Verwaltungsgerichtshof - von den im Beschwerdefall nicht relevierten, in verschiedenen speziellen Vorschriften der Kärntner Bauordnung bzw. Kärntner Bauvorschriften, allenfalls des Kärntner Gemeindekanalisationsgesetzes enthaltenen Immissionsschutzbestimmungen abgesehen - nur bezüglich der im § 26 Krnt BauO an Bauvorhaben gestellten Anforderungen als Nachbarrecht im Sinne des § 23 Abs. 3 lit. i Krnt BauO gewährt (Hinweis auf das hg. Erkenntnis vom 18. Dezember 2006, Zl. 2005/05/0301, mit weiteren Nachweisen).

Schlagworte

Planung Widmung BauRallg3 Nachbarrecht Nachbar Anrainer Grundnachbar subjektiv-öffentliche Rechte, Schutz vor Immissionen BauRallg5/1/6 Baurecht Nachbar

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2008:2007050313.X01

Im RIS seit

13.06.2008

Zuletzt aktualisiert am

12.07.2008
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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