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10/07 VerwaltungsgerichtshofNorm
AsylG 1997 §19 Abs2;Rechtssatz
Dem Fremden wurde im Asylverfahren gemäß § 19 Abs. 2 AsylG 1997 eine vorläufige Aufenthaltsberechtigung durch Aushändigung der Bescheinigung zuerkannt. Dieses Asylverfahren wurde mit Bescheid gemäß § 69 Abs. 1 AVG wieder aufgenommen. Als Folge des die Wiederaufnahme anordnenden Bescheides trat der Bescheid, mit dem das wieder aufzunehmende Verfahren abgeschlossen worden war, außer Kraft (Hinweis E VS 23. März 1977, 1341/75, VwSlg 9277 A/1977). Vor rechtskräftigem Abschluss des Asylverfahrens war dem Fremden die vorläufige Aufenthaltsberechtigung zuerkannt worden; in diesen Stand wurde das Asylverfahren durch die Wiederaufnahme zurückgesetzt, wodurch die zunächst gemäß § 19 Abs. 4 AsylG 1997 erloschene vorläufige Aufenthaltsberechtigung wieder auflebte. Daran ändert der Umstand nichts, dass die Asylbehörde dem Fremden nach Wiederaufnahme des Verfahrens eine Aufenthaltsberechtigungskarte gemäß § 36b AsylG 1997 idF der AsylG-Novelle 2003 ausgestellt hat. Gemäß § 44 Abs. 4 legcit wurde nämlich ausdrücklich angeordnet, dass Bescheinigungen gemäß § 19 AsylG 1997 idF vor der AsylG-Novelle 2003 ihre Gültigkeit bis zum vorgesehenen Zeitpunkt behalten, es sei denn, es wird vor Ablauf der Gültigkeitsdauer eine Aufenthaltsberechtigung gemäß § 36b ausgestellt. Daraus folgt, dass auch in "Altverfahren" nach § 44 Abs. 1 legcit grundsätzlich die Aufenthaltsberechtigung nach § 19 AsylG 1997 ihre Gültigkeit behält. Gemäß § 19 Abs. 4 AsylG 1997 endet zwar die vorläufige Aufenthaltsberechtigung bei Einstellung oder rechtskräftigem Abschluss des Asylverfahrens; das Asylverfahren wurde jedoch in den Stand vor dessen rechtskräftigem Abschluss zurückversetzt. Da gemäß § 21 Abs. 1 AsylG 1997 die Bestimmungen des FrG 1997 über die Schubhaft nicht auf Asylwerber mit vorläufiger Aufenthaltsberechtigung - unter der hier gegebenen initiativen Antragstellung iSd § 21 Abs. 1 Z 2 legcit - Anwendung finden, erweist sich die nach Wiederaufnahme des Asylverfahrens aufrecht erhaltene Schubhaft als rechtswidrig.
Schlagworte
Besondere RechtsgebieteEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2008:2005210405.X01Im RIS seit
19.06.2008Zuletzt aktualisiert am
15.10.2008