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L85003 Straßen NiederösterreichNorm
AVG §8;Rechtssatz
Die Beschwerdeführerin ist Nachbar im Sinne des § 13 Abs. 1 Z. 3 NÖ LStG 1999. Diese ihr durch die zitierte Gesetzesstelle zukommende Parteistellung in einem Verfahren nach § 12 leg. cit. vermittelt ihr zwar den Anspruch, in diesem Bewilligungsverfahren geltend zu machen, dass eine Straßenbaubewilligung, die zu einer Verletzung ihrer im § 13 Abs. 2 NÖ LStG 1999 aufgezählten subjektiven - öffentlichen Rechten führen würde, nicht erteilt wird. Diese Parteistellung vermittelt ihr aber keinen Anspruch auf Einleitung oder Fortführung eines Straßenbaubewilligungsverfahrens. Auch der Grundeigentümer, dem gemäß § 13 Abs. 1 Z. 2 NÖ LStG 1999 Parteistellung im Bewilligungsverfahren zukommt, hat keinen Rechtsanspruch auf Einleitung eines Straßenbaubewilligungsverfahrens, auf Erteilung von Aufträgen (z. B. Einstellung von Bauarbeiten) oder auf Erlassung eines Feststellungsbescheides über die Bewilligungspflicht eines Straßenbauvorhabens. Die Privatrechtsordnung räumt im Übrigen einem Eigentümer einer Liegenschaft ausreichende Möglichkeiten (z. B. Unterlassungsklage) gegen den ohne seine Zustimmung einen vorschriftswidrigen Straßenbau errichtenden Dritten zum Schutz seines Eigentums ein (Hinweis auf die hg. Erkenntnisse vom 9. Juni 1994, Zl. 92/06/0231, und 25. April 2002, Zl. 2000/05/0267, und den hg. Beschluss vom 30. Juni 1998, Zl. 98/05/0093, ergangen zu insoweit vergleichbaren Rechtslagen verschiedener Bauordnungen bzw. Baugesetzen österreichischer Bundesländer).
Schlagworte
Straßenrecht Wegerecht Kraftfahrwesen StraßenverkehrIndividuelle Normen und Parteienrechte Rechtsanspruch Antragsrecht Anfechtungsrecht VwRallg9/2European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2008:2007050011.X04Im RIS seit
10.06.2008Zuletzt aktualisiert am
19.11.2009