Index
40/01 VerwaltungsverfahrenNorm
AVG §39 Abs2;Rechtssatz
Soweit die Beschwerdeführerin geltend macht, die belangte Behörde hätte ausgehend von ihrer Rechtsansicht die individuelle Befähigung jedenfalls im Umfang der Abgabe und des Vertriebs von vorgefertigten Sehhilfen und Heilbehelfen feststellen müssen, ist ihr zu entgegnen, dass sie einen konkreten derartigen (Eventual-)Antrag nicht gestellt hat. Vielmehr hat die anwaltlich vertretene Beschwerdeführerin, der auf Grund der Abweisung ihres Antrages in erster Instanz bewusst sein musste, dass die individuelle Befähigung für die angestrebten Montage- und Anpassungstätigkeiten nach Ansicht der Behörde nicht vorliegt, den begehrten Gewerbewortlaut mit Schriftsatz vom 22. Februar 2007 im Punkt 2) auf "Abgabe, Vertrieb, Montage sowie Endmontage und Anpassen von (vorgefertigten) Heilbehelfen für Sehgeschädigte oder Sehbehinderte" konkretisiert. Eine amtswegige Beschränkung der Feststellung über die individuelle Befähigung auf einen Teil des begehrten Gewerbewortlauts kommt jedoch nicht in Betracht (vgl. Grabler/Stolzlechner/Wendl, Kommentar zur Gewerbeordnung2, Rz 24 zu § 19).
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2008:2007040140.X02Im RIS seit
13.06.2008Zuletzt aktualisiert am
12.07.2008