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50/01 GewerbeordnungNorm
GewO 1994 §74 Abs3;Rechtssatz
Die Grenze zwischen einer projektierten Betriebsanlage und ihrer Umwelt ist dort zu ziehen, wo die Betriebsanlage entsprechend dem Projekt in ihrem räumlichen Umfang endet und dementsprechend das Umfeld der Betriebsanlage beginnt. Das Fahren ebenso das Parken von Fahrzeugen auf einer Straße mit öffentlichem Verkehr kann daher nicht mehr als zu einer gewerblichen Betriebsanlage gehörendes Geschehen gewertet werden (vgl. die bei Grabler/Stolzlechner/Wendl, Gewerbeordnung2 (2003), 521, Rz 9 zu § 74 GewO 1994 wiedergegebene hg. Rechtsprechung).
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2008:2007040097.X01Im RIS seit
05.06.2008Zuletzt aktualisiert am
11.08.2008