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E6JNorm
61997CJ0224 Ciola VORAB;Rechtssatz
Soweit sich die beschwerdeführende Partei in Rechten verletzt erachtet, weil die belangte Behörde die 1997 erteilte und unstrittig in Rechtskraft erwachsene Genehmigung für die Entnahme von mineralischen Rohstoffen (Genehmigung des Rahmenbetriebsplanes) nicht im Sinne der Ausführungen des EuGH im Urteil Rs C-201/02, Delena Wells, "zurückgenommen oder ausgesetzt" hat, ist sie darauf hinzuweisen, dass nach den Ausführungen in diesem Urteil (Rn. 65 bis 70) nur die zuständigen Behörden verpflichtet sind, solche Maßnahmen zu ergreifen. Den für die Entscheidung gemäß § 3 Abs. 7 UVP-G 2000 zuständigen Behörden kommt im vorliegenden Verfahren (die Sache dieses Verwaltungsverfahrens ist durch den eingangs erwähnten Feststellungsantrag vom 3. August 2004 begrenzt) keine Zuständigkeit zur Aufhebung der im Jahr 1997 erteilten bergrechtlichen Genehmigung zu. Schon deshalb fehlt es gegenständlich (ohne dass es noch auf die Frist des § 3 Abs. 6 UVP-G 2000 ankäme) an den Voraussetzungen für die Durchbrechung der Rechtskraft dieser Genehmigung für die Entnahme mineralischer Rohstoffe (vgl. zur Bedeutung der Rechts- bzw. Bestandskraft neben dem Urteil des EuGH "Ciola" vor allem auch die Urteile vom 17. Juni 2003, Rs C-453/00, Kühne & Heitz, Rn. 26 bis 28, und vom 16. März 2006, Rs C-234/04, Kapferer, Rn. 20 bis 23, sowie das zitierte Urteil Delena Wells, Rn. 59 bis 60).
Gerichtsentscheidung
EuGH 62002J0201 Delena Wells VORABEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2008:2005040054.X01Im RIS seit
28.05.2008Zuletzt aktualisiert am
08.01.2013