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10/07 VerwaltungsgerichtshofNorm
AVG §52;Rechtssatz
Von einer Gefährdung des Eigentums im Sinne des § 74 Abs. 2 Z 1 GewO 1994 kann nur gesprochen werden, wenn dieses in seiner Substanz bedroht ist bzw. wenn der Betrieb der Betriebsanlage jedwede Nutzung des Eigentums unmöglich machen würde. Letzteres ist bereits dann der Fall, wenn die nach der Verkehrsanschauung übliche bestimmungsgemäße Nutzung oder Verwertung ausgeschlossen ist. Ob ein landwirtschaftlicher Betrieb durch die Beeinträchtigung des Ertrages in seiner Substanz bedroht ist, ist auf dem Boden eines agrartechnischen Sachverständigengutachtens zu beurteilen (vgl. zum Ganzen die bei Grabler/Stolzlechner/Wendl, Kommentar zur GewO, unter Rz. 24 zu § 74 referierte Judikatur).
Schlagworte
Sachverständiger Erfordernis der Beiziehung Besonderes Fachgebiet Besondere RechtsgebieteEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2008:2005040078.X02Im RIS seit
28.05.2008Zuletzt aktualisiert am
11.08.2008