RS Vwgh 2008/4/30 2005/04/0078

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Veröffentlicht am 30.04.2008
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Index

10/07 Verwaltungsgerichtshof
40/01 Verwaltungsverfahren
50/01 Gewerbeordnung

Norm

AVG §52;
GewO 1994 §74 Abs2 Z1;
VwGG §42 Abs2 Z3 litb;
VwGG §42 Abs2 Z3 litc;

Rechtssatz

Von einer Gefährdung des Eigentums im Sinne des § 74 Abs. 2 Z 1 GewO 1994 kann nur gesprochen werden, wenn dieses in seiner Substanz bedroht ist bzw. wenn der Betrieb der Betriebsanlage jedwede Nutzung des Eigentums unmöglich machen würde. Letzteres ist bereits dann der Fall, wenn die nach der Verkehrsanschauung übliche bestimmungsgemäße Nutzung oder Verwertung ausgeschlossen ist. Ob ein landwirtschaftlicher Betrieb durch die Beeinträchtigung des Ertrages in seiner Substanz bedroht ist, ist auf dem Boden eines agrartechnischen Sachverständigengutachtens zu beurteilen (vgl. zum Ganzen die bei Grabler/Stolzlechner/Wendl, Kommentar zur GewO, unter Rz. 24 zu § 74 referierte Judikatur).

Schlagworte

Sachverständiger Erfordernis der Beiziehung Besonderes Fachgebiet Besondere Rechtsgebiete

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2008:2005040078.X02

Im RIS seit

28.05.2008

Zuletzt aktualisiert am

11.08.2008
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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