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40/01 VerwaltungsverfahrenNorm
AVG §52;Rechtssatz
Der gewerbetechnische Sachverständige kann seiner Beurteilung die vom Konsenswerber vorgelegten Messberichte zu Grunde legen, sofern er diese nach eigenverantwortlicher Überprüfung für unbedenklich hält (vgl. hiezu das hg. Erkenntnis vom 28. März 2007, Zl. 2006/04/0105), was auch für sonstige von anderen Sachverständigen erstellte Messberichte gilt.
Schlagworte
Anforderung an ein GutachtenEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2008:2007040097.X02Im RIS seit
05.06.2008Zuletzt aktualisiert am
11.08.2008