RS Vwgh 2008/4/30 2005/04/0078

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Veröffentlicht am 30.04.2008
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Index

001 Verwaltungsrecht allgemein
10/07 Verwaltungsgerichtshof
50/01 Gewerbeordnung

Norm

GewO 1994 §357;
VwGG §42 Abs2 Z3 litb;
VwGG §42 Abs2 Z3 litc;
VwRallg;

Rechtssatz

Durch die Verweisung von Einwendungen auf den Zivilrechtsweg wird bloß zum Ausdruck gebracht, dass sich die Behörde zur Behandlung dieser Einwendungen nicht für zuständig erachtet, eine Zurückweisung der Einwendungen ist damit aber nicht verbunden (vgl. die hg. Erkenntnisse vom 15. Jänner 1969, Zl. 0531/68, und vom 20. Oktober 1976, Zl. 0137/71).

Schlagworte

Besondere Rechtsgebiete Organisationsrecht Justiz - Verwaltung Verweisung auf den Zivilrechtsweg VwRallg5/1

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2008:2005040078.X03

Im RIS seit

28.05.2008

Zuletzt aktualisiert am

11.08.2008
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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