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001 Verwaltungsrecht allgemeinNorm
GewO 1994 §357;Rechtssatz
Durch die Verweisung von Einwendungen auf den Zivilrechtsweg wird bloß zum Ausdruck gebracht, dass sich die Behörde zur Behandlung dieser Einwendungen nicht für zuständig erachtet, eine Zurückweisung der Einwendungen ist damit aber nicht verbunden (vgl. die hg. Erkenntnisse vom 15. Jänner 1969, Zl. 0531/68, und vom 20. Oktober 1976, Zl. 0137/71).
Schlagworte
Besondere Rechtsgebiete Organisationsrecht Justiz - Verwaltung Verweisung auf den Zivilrechtsweg VwRallg5/1European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2008:2005040078.X03Im RIS seit
28.05.2008Zuletzt aktualisiert am
11.08.2008