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10/07 VerwaltungsgerichtshofNorm
GewO 1994 §87 Abs1 Z3;Rechtssatz
Nichtstattgebung - Entziehung der Gewerbeberechtigung - Mit dem angefochtenen Bescheid wurde dem Beschwerdeführer die Gewerbeberechtigung für das Gastgewerbe in der Betriebsart einer Bar im näher bezeichneten Standort gemäß § 87 Abs. 1 Z. 3 GewO 1994 entzogen. Der Verwaltungsgerichtshof hat in dem die aufschiebende Wirkung der Beschwerde betreffenden Verfahren die Rechtmäßigkeit des angefochtenen Bescheides nicht zu prüfen. Nach den Feststellungen im angefochtenen Bescheid liegen gegen den Beschwerdeführer zehn rechtskräftige Straferkenntnisse wegen Übertretungen der Sperrstundenverordnung vor und befinden sich drei weitere noch in Berufung. In den im Zeitpunkt der Erlassung des erstinstanzlichen Bescheides bereits sieben rechtskräftigen Straferkenntnissen sind insgesamt 32 Übertretungen der Sperrstundenverordnung zusammengefasst worden. Dem vorliegenden Antrag, der gegen diesen Bescheid erhobenen Beschwerde die aufschiebende Wirkung zuzuerkennen, stehen somit zwingende öffentliche Interessen (Schutz der Nachbarn vor Belästigungen etc.) entgegen.
Schlagworte
Zwingende öffentliche Interessen Besondere Rechtsgebiete GewerberechtEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2008:AW2008040015.A01Im RIS seit
01.10.2008Zuletzt aktualisiert am
02.10.2008