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24/01 StrafgesetzbuchNorm
AuslBG;Rechtssatz
Im vorliegenden Fall kann der Behörde nicht entgegen getreten werden, wenn sie unter Berücksichtigung des Gesamtverhaltens des Fremden, insbesondere aber wegen der nur neun Monate vor der gegenständlichen Entscheidung der Behörde vom 10. August 2005 über den Antrag auf Verleihung der Staatsbürgerschaft begangenen Körperverletzung (der Fremde hat jemandem unter anderem mehrere Faustschläge gegen Kopf und Oberkörper versetzt), keine positive Prognose zukünftigen Wohlverhaltens des Fremden erstellt hat. Nach einem derartigen Delikt ist für eine solche Prognose nämlich ein ausreichend langer Zeitraum des Wohlverhaltens erforderlich, der im vorliegenden Fall noch nicht vorliegt (vgl. zum Ganzen, auch unter Berücksichtigung der Einstellung eines Strafverfahrens nach Diversion, aus jüngerer Zeit etwa das hg. E vom 22. August 2007, Zl. 2005/01/0067, mwN). (Von Jänner 2000 bis Mai 2001 hat der Fremde weiters als Geschäftsführer Abgaben hinterzogen und sich nicht an die Bestimmungen des Ausländerbeschäftigungsgesetzes gehalten. Von April 2002 bis Juni 2004 hat er als Taxifahrer dadurch, dass er gegen die Einbahn gefahren ist sowie die Fußgängerzone und Gehsteige befahren hat, Verwaltungsdelikte im Straßenverkehr begangen.)
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2008:2005010464.X01Im RIS seit
04.07.2008Zuletzt aktualisiert am
23.10.2008