RS Vwgh 2008/5/7 2006/08/0201

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 07.05.2008
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Index

20/01 Allgemeines bürgerliches Gesetzbuch (ABGB)
66/01 Allgemeines Sozialversicherungsgesetz

Norm

ABGB §863;
ASVG §4 Abs1;
ASVG §4 Abs2;

Hinweis auf Stammrechtssatz

GRS wie 93/08/0174 E 25. April 1995 RS 3(hier ohne den Klammerausdruck am Schluss)

Stammrechtssatz

Liegt keine (für ein durchgehendes Beschäftigtungsverhältnis erforderliche) ausdrückliche oder iSd § 863 ABGB schlüssige Vereinbarung über eine im voraus (schon vor dem Abschluß der jeweiligen Einzelverträge) bestimmte periodische Leistungspflicht des Dienstnehmers, dh über seine Verpflichtung, an bestimmten oder doch bestimmbaren Tagen Arbeit zu leisten, und über eine korrespondierende Verpflichtung des Dienstgebers, den Dienstnehmer zu beschäftigen bzw ihm zumindest Entgelt für im voraus vereinbarte Beschäftigungen zu bezahlen, vor, oder besteht zwar eine Rahmenvereinbarung über grundsätzliche Verpflichtungen dieser Art, aber mit dem (durchgehende Beschäftigungsverhältnisse ausschließenden) Recht des Dienstnehmers, sanktionslos einzelne Aufträge abzulehnen, ist von nur einzelnen Beschäftigungsverhältnissen des Dienstnehmers mit dem Dienstgeber an den jeweiligen Beschäftigungstagen auszugehen; auch wenn der Dienstnehmer jedenfalls nach getroffener Vereinbarung zu deren Einhaltung verpflichtet ist (hier: Beschäftigung als Sprecher und Schauspieler beim ORF).

Schlagworte

Besondere Rechtsprobleme Verhältnis zu anderen Normen Materien Sozialversicherung Zivilrecht VertragsrechtDienstnehmer Begriff Persönliche AbhängigkeitDienstnehmer Begriff Einzelne Berufe und Tätigkeiten Diverses

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2008:2006080201.X03

Im RIS seit

12.06.2008

Zuletzt aktualisiert am

24.09.2012
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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