RS Vwgh 2008/5/7 2007/08/0084

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Veröffentlicht am 07.05.2008
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Index

20/01 Allgemeines bürgerliches Gesetzbuch (ABGB)
62 Arbeitsmarktverwaltung
66/02 Andere Sozialversicherungsgesetze

Norm

ABGB §1152;
AlVG 1977 §9 Abs2;

Rechtssatz

Das AMS hat, wenn auf das gegenständliche Dienstverhältnis kein Kollektivvertrag anwendbar ist, zu beurteilen, ob es sich bei der angebotenen Entlohnung für die konkrete Beschäftigung um ein angemessenes Entgelt im Sinne des § 1152 ABGB handelt, also um ein Entgelt, das sich unter Berücksichtigung aller Umstände und unter Bedachtnahme darauf, was unter ähnlichen Umständen geschieht oder geschehen ist, ergibt (vgl. das hg. Erkenntnis vom 17. Mai 2006, Zl. 2004/08/0177, mwN).

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2008:2007080084.X02

Im RIS seit

09.06.2008

Zuletzt aktualisiert am

19.09.2011
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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