Index
62 ArbeitsmarktverwaltungNorm
AlVG 1977 §10 Abs1 idF 2004/I/077;Rechtssatz
Zwar ist dem Gesetz nicht zu entnehmen, dass das die Arbeitslosigkeit ausschließende Dienstverhältnis eine bestimmte Dauer haben muss, um im Sinne des § 10 Abs. 3 AlVG berücksichtigungswürdig zu sein (vgl. das hg. Erkenntnis vom 2. April 2008, Zl. 2007/08/0234). Die belangte Behörde hat sich aber auch darauf gestützt, dass der Beschwerdeführer auf Grund der mehrfachen Vereitelung zugewiesener Beschäftigungen seine generelle Arbeitsunwilligkeit dokumentiert habe. Sie ging davon aus, dass die Annahme einer generellen Arbeitsunwilligkeit auch durch die kurzzeitige Aufnahme einer Beschäftigung, die noch dazu vom Beschwerdeführer selbst beendet worden war, nicht beseitigt werden könne. Es kann der belangten Behörde im Hinblick darauf, dass es nach dem zitierten Erkenntnis auch auf die sonstigen Umstände im Zusammenhang mit der Aufnahme einer die Arbeitslosigkeit ausschließenden Beschäftigung ankommt, nicht entgegengetreten werden, wenn sie im vorliegenden Fall keine Nachsicht gemäß § 10 Abs. 3 AlVG erteilte.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2008:2007080237.X07Im RIS seit
11.06.2008Zuletzt aktualisiert am
08.01.2013