RS Vwgh 2008/5/7 2007/08/0084

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Veröffentlicht am 07.05.2008
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Index

62 Arbeitsmarktverwaltung
66/02 Andere Sozialversicherungsgesetze

Norm

AlVG 1977 §10 Abs1;

Rechtssatz

Als Vereitelung der Annahme einer zumutbaren Beschäftigung wertete die Behörde, dass der Arbeitslose im Telefongespräch mit dem zugewiesenen Arbeitgeber angegeben habe, dass er eigentlich eine Arbeit als Werkzeugmacher suche, ohne aber klarzustellen, dass er dennoch bereit wäre, die zugewiesene Stelle anzunehmen. Eine solche Aussage konnte aber vom potentiellen Dienstgeber als mangelndes Interesse an der zugewiesenen Stelle aufgefasst werden. Es wäre folglich am Arbeitslosen gelegen, ein gegebenenfalls dennoch bestehendes Interesse an der Beschäftigung klar zum Ausdruck zu bringen. Bei Unterlassung einer entsprechenden Klarstellung nimmt der Arbeitslose das Nichtzustandekommen des Beschäftigungsverhältnisses in Kauf (vgl. das hg. Erkenntnis vom 25. Oktober 2006, Zl. 2005/08/0049, zur Unterlassung der Klarstellung, dass die geäußerten - überhöhten - Gehaltsvorstellungen disponibel seien, mwN).

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2008:2007080084.X03

Im RIS seit

09.06.2008

Zuletzt aktualisiert am

19.09.2011
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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