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62 ArbeitsmarktverwaltungNorm
AlVG 1977 §10 idF 2004/I/077;Rechtssatz
Die Beschäftigung des Beschwerdeführers vom 4. bis 6. Juni 2007 hat noch während der verhängten Sperrfrist geendet (anders war dies in jenem Fall, der dem hg. Erkenntnis vom 2. April 2008, Zl. 2007/08/0234, zugrunde gelegen ist). Die belangte Behörde hat dennoch zutreffend auch für die Zeit nach der Beendigung dieser Beschäftigung eine Sperrfrist nach § 10 AlVG verhängt, da die Aufnahme der genannten Beschäftigung die Verhängung einer Sperrfrist nach § 10 AlVG wegen der vom Beschwerdeführer zu verantwortenden Vereitelung einer anderen, ihm vom AMS am 2. Mai 2007 mit möglichem Arbeitsantritt am 1. Juni 2007 zugewiesenen Beschäftigung keineswegs ausschließt. Die Rechtswirkungen des § 10 AlVG beziehen sich dem entsprechend auch auf Zeiten nach der Beendigung einer inzwischen angetretenen anderen Beschäftigung.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2008:2007080237.X03Im RIS seit
11.06.2008Zuletzt aktualisiert am
08.01.2013