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41 Innere AngelegenheitenNorm
B-VG Art18 Abs1Leitsatz
PaßG; Versagung des Sichtvermerkes gemäß §25 Abs1 und 2; keine Bedenken gegen §25 Abs1 und 2, insbesondere nicht unter dem Blickwinkel des Art8 MRK; Verweigerung eines Sichtvermerkes greift nicht mit derselben Wahrscheinlichkeit und Intensität in das Privat- und Familienleben ein wie ein Aufenthaltsverbot; so strenge Anforderungen an die spezifische Determinierung der Eingriffsschranken durch das Gesetz wie im Falle des mit Erk. des VfGH aufgehobenen §3 FrPG (VfSlg. 10737/1985) sind für die Voraussetzungen, unter denen ein Sichtvermerk zu verweigern ist, nicht zu stellen; §25 PaßG determiniert das Verhalten der Behörde iZm. den übrigen Bestimmungen des Paßgesetzes in gerade noch ausreichender Weise; kein Verstoß gegen Art8 MRK durch die Versagung des Sichtvermerkes; dieser Versagung ist keine die Menschenwürde beeinträchtigende gröbliche Mißachtung der Bf. als Person iS des Art3 MRK zu eigenSpruch
Die Beschwerde wird abgewiesen.
Begründung
Entscheidungsgründe:
I. 1. a) S D und ihre beiden mj. Kinder M und S sind jugoslawische Staatsangehörige. Sie stellten am 4. November 1985 bei der Bezirkshauptmannschaft Feldkirch den Antrag, ihnen nach §25 des Paßgesetzes 1969, BGBl. 422, in der geltenden Fassung (PaßG), einen Sichtvermerk zu erteilen. Dies wurde damit begründet, daß S D im gemeinsamen Haushalt mit dem außerehelichen Vater ihrer beiden Kinder wohne; dieser komme für den Unterhalt auf; eine Eheschließung sei geplant.
b) Die Bezirkshauptmannschaft Feldkirch gab mit Bescheid vom 2. Mai 1986 gemäß §25 Abs1 und 2 PaßG dem Antrag nicht statt und versagte den Sichtvermerk.
Dieser Bescheid wurde wie folgt begründet:
"Am 4. 11. 1985 stellte D S einen Sichtvermerksantrag mit der Begründung, den D R zu heiraten, welcher für den Unterhalt aufkommen werde. Im Ermittlungsverfahren wurde festgestellt, daß die Familie D (N u. V mit den Kindern S u. R, sowie R u. S mit den Kindern M u. S) über eine Unterkunft verfügt, welche für 8 Personen nicht geeignet ist. Für 8 Personen stehen lediglich 6 Betten zur Verfügung, weitere Betten können wegen Platzmangels nicht aufgestellt werden. Die Antragstellerin ist minderjährig, sodaß die Zustimmung für eine Aufenthaltsberechtigung der Eltern notwendig ist. D R wurde mit Bescheid vom 12. 8. 1985 die Erteilung eines Sichtvermerkes versagt. Ein Sichtvermerk kann einem Fremden auf Antrag erteilt werden, sofern keine Versagungsgründe vorliegen. Bei der Ausübung des der Behörde eingeräumten freien Ermessens auf die persönlichen Verhältnisse des Sichtvermerkswerbers und auf die öffentlichen Interessen, hat die Behörde insbesondere auf die wirtschaftlichen und kulturellen Belange, auf die Lage des Arbeitsmarktes und auf die Volksgesundheit Bedacht zu nehmen.
D S war in der Dauer vom 13. 9. 1984 - 20. 7. 1985 im Bezirk Bregenz aufenthaltsberechtigt und seit dem 12. 3. 1985 in A, Siedlung ..., gemeldet. Sie lebt im gemeinsamen Haushalt mit ihrem Freund D R, geb. 23. 12. 1968 (Vater der Kinder M u. S), sowie den Eltern des R (D N u. V mit den Kindern S u. R).
Der Vater der Antragstellerin lebt in Kanada/USA, die Mutter wohnt in Berlin und ist mit einem deutschen StA. verheiratet.
In der Äußerung wurde vom Antragsteller darauf verwiesen, daß die Sichtvermerksversagung des D R beim VwGH anhängig sei und das Wohnungsproblem deshalb auch noch nicht geklärt werden müsse. Bei einer mündlichen Vorsprache hat D S erklärt, ein Zimmer auszubauen. Am 4. 4. 1986 wurde bei einer neuerlichen Wohnungsüberprüfung festgestellt, daß der Ausbau eines weiteren Zimmers nicht durchgeführt wurde u. daß weiterhin nur 6 Betten zur Verfügung stehen. In der abschließenden Stellungnahme wurde die unzureichende Unterkunft bestritten, im Wohnzimmer stehe eine ausziehbare Garnitur zur Verfügung, auf welcher die Großeltern bzw. Eltern schlafen können.
Auf den Akt des D R, der beim VwGH anhängig ist, wurde verwiesen u. festgehalten, daß es sich hiebei um einen sozialen Härtefall handle. Gleichzeitig wurde angeregt, die Abteilung für Fürsorgeangelegenheiten beizuziehen.
Die Bezirkshauptmannschaft Feldkirch ist zu folgendem Schluß gelangt:
D S u. R sind seit längerer Zeit befreundet und haben 2 Kinder. Seit 1984 bekräftigen sie, in absehbarer Zeit zu heiraten. D R wurde mit Bescheid vom 12. 8. 1985 die Erteilung eines Sichtvermerkes versagt. Sein Aufenthalt und somit der Unterhalt für die Antragstellerin ist nicht gesichert. R hält sich derzeit illegal im österr. Bundesgebiet auf (u. wird dieses verlassen müssen). Von einer Familienzusammenführung, abgesehen davon, daß R u. S nicht verheiratet sind, kann daher nicht gesprochen werden. Bei den zwei Wohnungsüberprüfungen wurde festgestellt, daß die vier Erwachsenen Personen in den 2 Schlafzimmern schlafen. Die vier Kinder schlafen zum Teil im Schlafraum der Eltern, zum Teil im Wohnzimmer. Weiters hat sich gezeigt, daß D S nicht gewillt ist, sich der bestehenden Rechtsordnung anzupassen. Vom 20. 7. 1985 (Sichtvermerk der Bezirkshauptmannschaft-Bregenz abgelaufen) bis zum 4. 11. 1985 hielt sie sich mit ihren Kindern im österr. Bundesgebiet auf, ohne im Besitze eines Sichtvermerkes zu sein, bzw. einen zu beantragen.
Sie mußte wiederholt von der Behörde aufgefordert werden, einen Reisepaß für ihr Kind S ausstellen zu lassen oder in den Reisepaß eines Erziehungsberechtigten eintragen zu lassen. Durch den Aufenthalt hat sie sich verwaltungsrechtlich nach dem Paß- und Fremdenpolizeigesetz strafbar gemacht. Eine rechtskräftige Bestrafung liegt nicht vor, der Aufenthalt in Österreich ohne Sichtvermerk in der betreffenden Zeit wird jedoch nicht bestritten.
Bei der Abwägung der Interessen mußte auf die Volksgesundheit Bedacht genommen werden. Da nicht jeder Person ein Bett zur Verfügung steht, die Kinder im Wohnzimmer nächtigen, so wirkt sich diese Tatsache auf die persönliche Gesundheit der betreffenden Person aus. Die Antragstellerin hat beim Augenschein der Wohnung erklärt, daß die Kinder zuerst im Elternschlafzimmer schlafen, und wenn die Erwachsenen zu Bett gehen, die Kinder in den Aufenthaltsraum getragen werden, zum Teil auch zusammen mit den Eltern im Bett schlafen. Eine gemachten Zusagen, ein Zimmer auszubauen, wurden nicht durchgeführt. Von der Möglichkeit eines Wohnungswechsels wurde nicht Gebrauch gemacht. Die Antragstellerin ist minderjährig und es liegt weiterhin keine Erklärung der Erziehungsberechtigten vor, daß sie mit einem Aufenthalt im österr. Bundesgebiet einverstanden sind. Der Unterhalt wird derzeit aus dem Einkommen des R D bestritten. Diesem wird aufgrund der Sichtvermerksversagung keine Beschäftigungsbewilligung erteilt werden können. Eine Ausreise ist notwendig, um den gesetzmäßigen Zustand herzustellen.
Unter Abwägung der öffentlichen und privaten Interessen mußte aufgrund der oben angeführten Tatsachen zu ungunsten der Antragstellerin entschieden werden. Das Interesse der Familienzusammenführung spricht sich gegen einen Aufenthalt in Österreich aufgrund der Sichtvermerksversagung des D R aus."
2. Gegen diesen Bescheid wendet sich die vorliegende, auf Art144 B-VG gestützte Beschwerde, in der die Verletzung der verfassungsgesetzlich gewährleisteten Rechte nach Art3 und 8 MRK behauptet und die kostenpflichtige Aufhebung des bekämpften Bescheides beantragt wird.
Zur Begründung wird ausgeführt:
"Es ist schwer verständlich, mit welcher Härte in dieser Angelegenheit gegen die Bf. vorgegangen wird, die bisher in Österreich völlig unauffällig gelebt haben und nie Anlaß zu behördlichen Beanstandungen gaben.
Die Beschwerdeführer leben im Familienverband der Familie D, und werden nicht nur vom Kindesvater, sondern auch von der großelterlichen Familie alimentiert, gepflegt, erzogen und beaufsichtigt.
Alle humanitären, sozialen und familiären Gesichtspunkte werden durch das vorliegende Verfahren außer acht gelassen, und eine ganze Anzahl von Verfahren wird geführt, um die Beschwerdeführer zu einer Ausreise zu veranlassen, bevor die paßrechtlichen Verfahren abgeschlossen sind.
Im gesamten Verhalten der belangten Behörde erblickt der Einschreiter einen Verstoß gegen das Verbot unmenschlicher oder erniedrigender Behandlung und gegen den Grundsatz der Achtung des Privat- und Familienlebens nach Art3 bzw. Art8 EMRK.
Eine faire Berücksichtigung dieser hier mißachteten Interessen hätte ergeben, daß vorerst zumindest übergangsweise ein Sichtvermerk zu erteilen wäre, bis über die Beschwerde des Kindesvaters bzw. Lebensgefährten beim VwGH entschieden wurde." (Über die beim VwGH zu Z 85/01/057 anhängige Beschwerde des R D gegen den Bescheid vom 12. August 1985, mit dem ihm die Erteilung eines Sichtvermerkes verweigert wurde, ist bisher nicht entschieden worden.)
II. Der VfGH hat über die - zulässige - Beschwerde erwogen:
1. Gegen die Versagung eines Sichtvermerkes ist dem §28 PaßG zufolge eine Berufung nicht zulässig. Der administrative Instanzenzug ist erschöpft.
Da auch die übrigen Prozeßvoraussetzungen gegeben sind, ist die Beschwerde zulässig.
2. Sie ist jedoch nicht begründet:
a) Die Weigerung der Behörde, den Bf. einen Sichtvermerk zu erteilen, wird auf §25 Abs1 und 2 PaßG gestützt. Diese Bestimmungen und der folgende Abs3 lauten:
"§25. (1) Ein Sichtvermerk kann einem Fremden auf Antrag erteilt werden, sofern kein Versagungsgrund gemäß Abs3 vorliegt.
(2) Die Behörde hat bei der Ausübung des ihr im Abs1 eingeräumten freien Ermessens auf die persönlichen Verhältnisse des Sichtvermerkswerbers und auf die öffentlichen Interessen, insbesondere auf die wirtschaftlichen und kulturellen Belange, auf die Lage des Arbeitsmarktes und auf die Volksgesundheit Bedacht zu nehmen.
(3) Die Erteilung eines Sichtvermerkes ist zu versagen, wenn
a) der Sichtvermerkswerber nicht im Besitze eines gültigen Reisedokumentes ist
oder
b) die Wiederausreise nicht gesichert ist, es sei denn, daß dem Sichtvermerkswerber ein unbefristeter Sichtvermerk erteilt wird
oder
c) gegen den Sichtvermerkswerber ein rechtskräftiges Aufenthaltsverbot besteht, es sei denn, daß ihm eine Bewilligung gemäß §6 Abs1 des Fremdenpolizeigesetzes, BGBl. Nr. 75/1954, erteilt worden ist
oder
d) die Annahme gerechtfertigt ist, daß ein Aufenthalt des Sichtvermerkswerbers im Bundesgebiet die öffentliche Ruhe, Ordnung oder Sicherheit gefährden würde
oder
e) die Annahme gerechtfertigt ist, daß ein Aufenthalt des Sichtvermerkswerbers im Bundesgebiet zu einer finanziellen Belastung der Republik Österreich führen könnte
oder
f) die Annahme gerechtfertigt ist, daß ein Aufenthalt des Sichtvermerkswerbers im Bundesgebiet die Beziehungen der Republik Österreich zu einem anderen Staat beeinträchtigen würde.
(4) ..."
b) Der VfGH hegt unter dem Gesichtspunkt des vorliegenden Beschwerdefalles gegen §25 Abs1 und 2 PaßG (nur diese Bestimmungen - nicht auch der folgende Abs3 - sind hier präjudiziell) keine verfassungsrechtlichen Bedenken; insbesondere hat er nicht das Bedenken, daß diese Vorschriften gegen Art8 MRK verstoßen. §25 PaßG unterscheidet sich nämlich maßgeblich von §3 Fremdenpolizeigesetz (FrPG), der mit hg. Erk. VfSlg. 10737/1985 wegen Widerspruches zu dieser innerstaatlich auf Verfassungsstufe stehenden Konventionsbestimmung aufgehoben wurde:
Dem Art8 MRK zufolge sind Maßnahmen, die in das Recht auf Achtung des Privat- und Familienlebens eingreifen, nur dann verfassungsmäßig, wenn sie dem Eingriffsvorbehalt des Art8 Abs2 MRK entsprechen. §25 PaßG sieht nun zwar gleich wie §3 FrPG - Maßnahmen vor, die geeignet sind, in die durch Art8 Abs1 MRK geschützten Güter einzugreifen. So kann etwa dadurch, daß einem Fremden, der sich im Ausland aufhält, während seine Familie in Österreich lebt, die Erteilung eines Sichtvermerkes verweigert wird, eine Familienzusammenführung verhindert werden. So kann beispielsweise die Verweigerung eines (weiteren) Sichtvermerkes für einen Fremden bewirken, daß sein (weiterer) Aufenthalt in Österreich illegal wird, was letztlich Grund für seine Abschiebung sein kann, gegen die er sich dann nicht mehr mit Erfolg zur Wehr setzen könnte; dies wiederum würde allenfalls einen Eingriff in das Familien- und Privatleben des Fremden darstellen (s. hiezu VfSlg. 10737/1985).
§25 PaßG unterscheidet sich aber insofern von §3 FrPG, als die Verweigerung eines Sichtvermerkes nicht mit derselben Wahrscheinlichkeit und Intensität in das Privat- und Familienleben eingreift wie ein Aufenthaltsverbot: In der Regel ist die beabsichtigte Einreise nach Österreich nicht mit einer Familienzusammenführung motiviert. Hält sich ein Fremder bereits in Österreich auf, so wird ihm (zunächst) meist bloß ein kurzfristiger Sichtvermerk erteilt; von einer familiären Bindung in Österreich ist in diesen Fällen bei einer Durchschnittsbetrachtung keine Rede.
Gerade die spezifische Eingriffsnähe (die besondere Intensität und Wahrscheinlichkeit des Eingriffs) hat aber den VfGH bewogen, §3 FrPG wegen Widerspruchs zu Art8 MRK aufzuheben, weil (nur) bei einer solchen Eingriffsnähe die Eingriffsschranken vom Gesetz selbst mit besonderer Deutlichkeit umschrieben sein müssen. Diese strengen Anforderungen an die spezi fische Determinierung durch das Gesetz sind aufgrund der obigen Überlegungen für die Voraussetzungen, unter denen ein Sichtvermerk zu verweigern ist, nicht zu stellen.
§25 PaßG schreibt immerhin vor, wie die Behörde das ihr eingeräumte freie Ermessen zu handhaben hat; Abs2 enthält darüber eine allgemeine Bestimmung; Abs3 erläutert dies durch die beispielsweise Aufzählung von speziellen Versagungsgründen. Wenngleich eine derartige Umschreibung in den Fällen eines Aufenthaltsverbotes kaum ausreichen würde, ist sie bei der Versagung eines Sichtvermerkes gerade noch hinzunehmen.
Diese Vorschriften im Zusammenhalt mit den übrigen Bestimmungen des PaßG determinieren das Verhalten der Behörden in gerade noch ausreichender Weise. Insbesondere ergibt sich aus dem ausdrücklichen Gebot des §25 Abs2 PaßG, ua. auch auf die "persönlichen Verhältnisse des Sichtvermerkswerbers" und auf die (näher spezifizierten) öffentlichen Interessen Bedacht zu nehmen, daß - sofern nicht ein zwingender Versagungsgrund ("... ist zu versagen") des (hier nicht präjudiziellen) §25 Abs3 PaßG vorliegt - stets die durch Art8 MRK vorgezeichnete (im wiederholt zitierten hg. Erk. vom 12. Dezember 1985 näher umschriebene) Interessenabwägung vorzunehmen ist; ferner ist dem Normenkomplex auch mit hinlänglicher Bestimmtheit zu entnehmen, wie die Interessenabwägung stattzufinden hat.
c) Die Behörde hat das Gesetz im soeben dargestellten Sinn ausgelegt und die gebotene Interessenabwägung auf vertretbare Weise vorgenommen.
d) Die Bf. wurden mithin nicht in dem durch Art8 MRK verfassungsgesetzlich gewährleisteten Recht auf Achtung des Privat- und Familienlebens verletzt.
3. Von einem - behaupteten - Verstoß gegen das auf Verfassungsstufe stehenden Verbot des Art3 MRK einer unmenschlichen oder erniedrigenden Behandlung kann keine Rede sein. Der Versagung des Sichtvermerkes ist keine die Menschenwürde beeinträchtigende gröbliche Mißachtung der Bf. als Person zu eigen (vgl. hiezu die - wenngleich iZm. anderen Sachverhalten ergangene - Judikatur des VfGH zu Art3 MRK, zB VfSlg. 8654/1979, 9385/1982).
4. Die behauptete Verletzung verfassungsgesetzlich gewährleisteter Rechte hat sohin nicht stattgefunden.
Das Verfahren hat nicht ergeben, daß der Bf. in von ihm nicht geltend gemachten verfassungsgesetzlich gewährleisteten Rechten oder wegen Anwendung einer rechtswidrigen generellen Norm in seinen Rechten verletzt wurde.
Die Beschwerde war daher abzuweisen.
Schlagworte
VfGH / Instanzenzugserschöpfung, Paßwesen, Ermessen, Grundrechte, Privat-und Familienleben, Fremdenpolizei, Aufenthaltsverbot, Sichtvermerk, Gesetz, DeterminierungsgebotEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VFGH:1986:B536.1986Dokumentnummer
JFT_10138992_86B00536_00