Index
10 VerfassungsrechtNorm
B-VG Art144 Abs1 / GerichtsaktSpruch
Der Antrag auf Bewilligung der Verfahrenshilfe wird abgewiesen.
Begründung
Begründung:
Der Einschreiter beantragt die Bewilligung der Verfahrenshilfe zur Beschwerdeführung gegen den Bescheid des Unabhängigen Verwaltungssenates für die Steiermark vom 6. Juni 2006, Zl. UVS 30.6-76,77/2001-25.
Der Antragsteller verkennt, dass mit dem zitierten Bescheid seiner Berufung insoweit Folge gegeben wurde, als das Verfahren zu Spruchpunkt 1. des erstinstanzlichen Straferkenntnisses eingestellt wurde und damit keine Beschwer vorliegen kann.
Hinsichtlich Spruchpunkt 2. des erstinstanzlichen Straferkenntnisses ist darauf hinzuweisen, dass weder Art144 B-VG noch eine andere Rechtsvorschrift dem Verfassungsgerichtshof die Befugnis einräumt, Akte der Gerichtsbarkeit (Beschluss des Verwaltungsgerichtshofes vom 28. März 2006, Zl. 2002/03/0148) zu überprüfen (zB VfSlg. 11.695/1988, 14.186/1995, 14.625/1996; VfGH 16.12.1998, B1596/98; 30.6.2000, B930/00 ua.).
Damit erweist sich die vom Beschwerdeführer angestrebte Rechtsverfolgung als offenbar aussichtslos, sodass sein Antrag auf Bewilligung der Verfahrenshilfe gemäß §63 Abs1 ZPO iVm §35 VfGG abzuweisen war.
Dies konnte gemäß §72 Abs1 ZPO iVm §35 Abs1 VfGG in nichtöffentlicher Sitzung beschlossen werden.
Schlagworte
VfGH / Verfahrenshilfe, VfGH / Zuständigkeit, VfGH / LegitimationEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VFGH:2006:B1138.2006Dokumentnummer
JFT_09938996_06B01138_00