RS Vwgh 2008/5/7 2007/08/0154

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 07.05.2008
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Index

21/01 Handelsrecht
40/01 Verwaltungsverfahren

Norm

AVG §71 Abs1 Z1;
UGB §2;
UGB §212;

Rechtssatz

Die Büroorganisation eines Unternehmers iSd § 2 UGB (hier GmbH) entspricht nur dann dem hier anzuwendenden Sorgfaltsmaßstab (vgl. z. B. § 212 UGB und das hg. Erkenntnis vom 24. November 1989, Zl. 89/17/0116), wenn sichergestellt ist, dass schon unmittelbar bei der Zustellung fristauslösender Schriftstücke von Gerichten und Verwaltungsbehörden die - im Falle der Erhebung eines Rechtsmittels allenfalls - zu beachtenden (Rechtsmittel-)Fristen, wie sie sich auch in der Rechtsmittelbelehrung finden, auf geeignete (dh eine Fristversäumnis nach menschlichem Ermessen vermeidende) Weise vorgemerkt und evident gehalten werden.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2008:2007080154.X01

Im RIS seit

11.06.2008

Zuletzt aktualisiert am

05.11.2008
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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