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21/01 HandelsrechtNorm
AVG §71 Abs1 Z1;Rechtssatz
Die Büroorganisation eines Unternehmers iSd § 2 UGB (hier GmbH) entspricht nur dann dem hier anzuwendenden Sorgfaltsmaßstab (vgl. z. B. § 212 UGB und das hg. Erkenntnis vom 24. November 1989, Zl. 89/17/0116), wenn sichergestellt ist, dass schon unmittelbar bei der Zustellung fristauslösender Schriftstücke von Gerichten und Verwaltungsbehörden die - im Falle der Erhebung eines Rechtsmittels allenfalls - zu beachtenden (Rechtsmittel-)Fristen, wie sie sich auch in der Rechtsmittelbelehrung finden, auf geeignete (dh eine Fristversäumnis nach menschlichem Ermessen vermeidende) Weise vorgemerkt und evident gehalten werden.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2008:2007080154.X01Im RIS seit
11.06.2008Zuletzt aktualisiert am
05.11.2008