TE Vfgh Beschluss 1986/10/8 G138/86

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Veröffentlicht am 08.10.1986
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Index

10 Verfassungsrecht
10/07 Verfassungsgerichtshof, Verwaltungsgerichtshof

Norm

B-VG Art140 Abs1 / Individualantrag
ZPO §6, §§63ff
ZPO §63 Abs1 / Aussichtslosigkeit
VfGG §35

Leitsatz

§63 Abs1 ZPO; §35 Abs1 VerfGG; Individualantrag auf Aufhebung der vom OLG Wien in einer Rekursentscheidung angewendeten Bestimmungen der §§6 sowie 63 ff. ZPO beabsichtigt; Aussichtslosigkeit der Rechtsverfolgung - Wirksamwerden der Normen für die Bf. nicht ohne Fällung einer gerichtlichen Entscheidung; Abweisung des Verfahrenshilfeantrages

Spruch

Der Antrag wird abgewiesen.

Begründung

Begründung:

I. 1. Das LG für ZRS Wien wies den Antrag der Einschreiterin ab, ihr Verfahrenshilfe zur Erhebung einer Amtshaftungsklage zu bewilligen. Dem von ihr dagegen erhobenen Rekurs gab das Oberlandesgericht Wien mit Beschl. vom 23. Juni 1986, 14 R 129,130/86, nicht Folge.

2. Im Zusammenhang mit dem von der Antragstellerin beabsichtigten Amtshaftungsverfahren bestellte das LG für ZRS Wien zur Beurteilung der Prozeßfähigkeit einen ärztlichen Sachverständigen und bestimmte sodann dessen Gebühren, wobei es auch aussprach, daß die endgültige Kostenersatzpflicht die Antragstellerin treffe. Auch gegen diesen Beschluß ergriff die Einschreiterin Rekurs. Diesem Rechtsmittel gab das Oberlandesgericht Wien mit dem bereits zitierten Beschluß lediglich teilweise Folge, nämlich dahin, daß der Ausspruch über die endgültige Kostenersatzpflicht zu entfallen habe. In der Begründung verwies das Rekursgericht bezüglich der Zulässigkeit des Rechtsmittels auf §6 Abs3 ZPO.

II. Im vorliegenden Antrag an den VfGH bezieht sich die Einschreiterin auf den bereits erwähnten Beschluß des Oberlandesgerichtes Wien und begehrt Verfahrenshilfe, weil sie einen auf Art140 (Abs1 letzter Satz) B-VG gestützten Individualantrag auf Aufhebung des §6 ZPO sowie der §§63 ff. dieses Gesetzes einzubringen beabsichtige.

Die in Aussicht genommene Rechtsverfolgung erweist sich jedoch als offenbar aussichtslos.

Wie sich aus der Bezugnahme der Antragstellerin auf den Beschluß des Oberlandesgerichtes Wien ergibt, erachtet sie sich durch die von ihr angeführten Bestimmungen der ZPO deshalb für beschwert, weil jene vom Oberlandesgericht Wien im Rahmen seiner Rekursentscheidung herangezogen worden waren. Somit fehlt aber die für einen Individualantrag auf Gesetzesprüfung in Art140 Abs1 B-VG festgelegte Voraussetzung, daß das (angefochtene) Gesetz (insbesondere) ohne Fällung einer gerichtlichen Entscheidung für die antragstellende Person wirksam geworden ist.

Der Antrag auf Bewilligung der Verfahrenshilfe war daher gemäß §63 Abs1 ZPO (§35 Abs1 VerfGG) in nichtöffentlicher Sitzung (§72 Abs1 ZPO, §35 Abs1 VerfGG) abzuweisen.

Schlagworte

VfGH / Individualantrag, VfGH / Verfahrenshilfe

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VFGH:1986:G138.1986

Dokumentnummer

JFT_10138992_86G00138_00
Quelle: Verfassungsgerichtshof VfGH, http://www.vfgh.gv.at
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