RS Vwgh 2008/5/7 2007/08/0237

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Veröffentlicht am 07.05.2008
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Index

62 Arbeitsmarktverwaltung
66/02 Andere Sozialversicherungsgesetze

Norm

AlVG 1977 §10 Abs3 idF 2004/I/077;
AlVG 1977 §38;

Rechtssatz

Unter einer anderen Beschäftigung iSd § 10 Abs. 3 AlVG kann nur eine die Arbeitslosigkeit ausschließende Beschäftigung verstanden werden. Der Verwaltungsgerichtshof hat schon in seinem Erkenntnis vom 5. September 1995, Zl. 94/08/0252, zur im Wesentlichen gleichlautenden Bestimmung des § 10 Abs. 2 AlVG idF BGBl. Nr. 502/1993 ausgesprochen, dass, wenn eine solche Beschäftigung noch während der Sperrfrist aufgenommen wird, dies unter Berücksichtigung der sonstigen Umstände einen Grund für eine gänzliche oder teilweise Nachsicht des Ausschlusses vom Bezug des Arbeitslosengeldes (der Notstandshilfe) darstelle. Dies habe zur Konsequenz, dass gegebenenfalls auch für die Zeit vor dem Beginn der die Arbeitslosigkeit ausschließenden Beschäftigung (mit der ja der Anspruch auf Arbeitslosengeld bzw. Notstandshilfe schon nach § 24 Abs. 1 AlVG wegfällt) das Arbeitslosengeld (die Notstandshilfe) zu bezahlen wäre.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2008:2007080237.X06

Im RIS seit

11.06.2008

Zuletzt aktualisiert am

08.01.2013
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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