TE Vfgh Beschluss 1986/10/8 G72/84

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Veröffentlicht am 08.10.1986
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Index

L3 Finanzrecht
L3400 Abgabenordnung

Norm

B-VG Art140 Abs1 / Individualantrag
Wr BauO 1930 §58 Abs4

Leitsatz

Art140 Abs1 B-VG; Individualantrag auf Aufhebung des ersten Satzes des §58 Abs4 Wr. BauO (betreffend Entschädigungen); über diese Entschädigungen ist mit Bescheid zu entscheiden - kein Wirksamwerden der Gesetzesstelle ohne Erlassung eines Bescheides; Zurückweisung des Individualantrages mangels Legitimation

Spruch

Der Antrag wird zurückgewiesen.

Begründung

Begründung:

Der Einschreiter begehrt unter Berufung auf Art140 Abs1 letzter Satz B-VG mit näherer Begründung, den ersten Satz im §58 Abs4 der BauO für Wien, LGBl. 11/1930, idF LGBl. 18/1976 als verfassungswidrig aufzuheben. Der bezogene Absatz hat folgenden Wortlaut:

"(4) Das Recht auf Geltendmachung der vorerwähnten Entschädigungsansprüche steht zu:

a) wenn wegen der Änderung des Bebauungsplanes um eine neue Abteilung angesucht wird;

b) wenn ein Bau auf einem Bauplatz oder Baulos aufgeführt wird, der die Einhaltung des neuen Bebauungsplanes zur Voraussetzung hat;

c) sonst, wenn der Bebauungsplan für die Eigentümer der betroffenen Bauplätze oder Baulose wirksam wird.

Die von der Gemeinde zu leistenden Entschädigungen sind fällig, sobald die abzutretenden Verkehrsflächen übergeben worden sind, bzw. mit Rechtskraft des Bescheides über die Festsetzung der Entschädigung, wenn keine Abtretungsverpflichtung besteht. Bei einem Eigentumswechsel in der Zeit zwischen der Festsetzung und der Fälligkeit der Entschädigung ist diese an jenen Eigentümer auszuzahlen, dem das Eigentumsrecht zur Zeit der Fälligkeit zusteht."

Die wiedergegebene Vorschrift legt Voraussetzungen für eine Entschädigung fest, bezüglich der von der Baubehörde mit Bescheid zu entscheiden ist. Allein aus diesem Umstand folgt, daß der in Art140 Abs1 letzter Satz B-VG für die Zulässigkeit eines Individualantrages geforderte Umstand, das Gesetz (die Gesetzesstelle) müsse insbesondere ohne Erlassung eines Bescheides wirksam geworden sein, hier nicht vorliegt. Die Berufung des Antragstellers auf das hg. Erk. VfSlg. 8463/1978 ist verfehlt, weil aus Erwägungen über die Zumutbarkeit eines zu einer beschwerenden Gesetzesstelle führenden Verfahrens nichts für die Frage folgt, ob die betreffende Gesetzesvorschrift ohne das Dazwischentreten einer gerichtlichen oder verwaltungsbehördlichen Entscheidung für eine Person wirksam geworden ist.

Der Antrag war sohin zurückzuweisen.

Schlagworte

VfGH / Individualantrag

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VFGH:1986:G72.1984

Dokumentnummer

JFT_10138992_84G00072_00
Quelle: Verfassungsgerichtshof VfGH, http://www.vfgh.gv.at
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