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001 Verwaltungsrecht allgemeinNorm
AVG §68 Abs1;Rechtssatz
Der Grundsatz des § 68 Abs. 1 AVG kommt dann nicht zum Tragen, wenn eine wesentliche Änderung des Sachverhaltes - nicht bloß von Nebenumständen - vorliegt bzw. eine Änderung jener Rechtvorschriften, wobei diesen Änderungen Entscheidungsrelevanz zukommen muss (vgl. u.a. das hg. Erkenntnis vom 30. Jänner 1995, Zl. 94/10/0162). Ansuchen, die offenbar die Aufrollung einer bereits rechtskräftig entschiedenen Sache bezwecken, sind auch dann wegen "res judicata" zurückzuweisen, wenn das Begehren nicht ausdrücklich dahin lautet (vgl. die in Walter - Thienel, Die österreichischen Verwaltungsverfahrensgesetze I2, S. 1432, in E. 163 zu § 68 AVG angeführte hg. Judikatur).
Schlagworte
Zurückweisung wegen entschiedener SacheIndividuelle Normen und Parteienrechte Rechtswirkungen von Bescheiden Rechtskraft VwRallg9/3European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2008:2006060321.X01Im RIS seit
24.06.2008Zuletzt aktualisiert am
30.09.2010