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10/07 VerwaltungsgerichtshofNorm
AVG §69 Abs1 Z1;Beachte
Miterledigung (miterledigt bzw zur gemeinsamen Entscheidung verbunden):2004/06/0126Rechtssatz
Nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes zum Wiederaufnahmsgrund der "Erschleichung" eines Bescheides kann von einem Erschleichen nur dann gesprochen werden, wenn der Bescheid seitens der Partei durch eine verpönte Einflussnahme auf die Entscheidungsunterlagen veranlasst wird und die Behörde durch unrichtige Angaben oder durch Verschweigen wesentlicher Umstände mit Absicht irregeführt wurde.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2008:2004060123.X02Im RIS seit
19.06.2008Zuletzt aktualisiert am
06.05.2014